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Archiv für die Kategorie: Allgemein

Du bist hier: Startseite1 / Allgemein
NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR mauritius images / McPhoto/Bilderbox / Alamy

Corona-Krise: Lohnsteuer wird (vorerst) nicht gestundet

Allgemein
Erhalten Arbeitnehmer trotz aktueller Krise ihren Lohn weiterhin, so fällt auch die Lohnsteuer an. Eine Stundung ist derzeit nicht möglich

Aufgrund der Corona-Krise sorgen sich viele Mitarbeiter um ihren Arbeitsplatz und um die Auszahlung ihres Arbeitslohns. Bislang gilt: Wird Lohn gezahlt, so fällt auch unverändert Lohnsteuer an.

Dem Lohnsteuerabzug unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. Die Arbeitnehmer sind Schuldner der Lohnsteuer, auch wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und abführen muss. Sie entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Mitarbeiter zufließt (§ 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer zu berechnen und dem Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 

Wichtige Grundsätze bei der Lohnsteuer

Vorstehende Grundsätze haben in den Zeiten des Coronavirus positive und negative Folgen:

  • Erhalten Mitarbeiter aufgrund der Krise keinen oder einen verringerten Arbeitslohn, so reduziert sich die Lohnsteuer entsprechend bzw. entfällt komplett. Erhalten Mitarbeiter stattdessen Lohnersatzleistungen wie z.B. das von der Bundesregierung deutlich ausgeweitete Kurzarbeitergeld (lesen Sie dazu unsere News Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus), so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen (lesen Sie dazu unsere News Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen). 
  • Erhalten hingegen Mitarbeiter trotz der Krise ihren Lohn unvermindert weiter, so fällt auch die Lohnsteuer weiterhin in voller Höhe an. 

Stundung der Steuer gilt nicht für Lohnsteuer

Von den Folgen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen können nach aktuellem Erlass des Bundesfinanzministeriums bis Ende des Jahres unter Darlegung ihrer Verhältnisse „Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer“ stellen (BMF, Schreiben vom 19. März 2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002). Davon ist aber die Lohnsteuer nicht betroffen. Das liegt daran, dass es sich um eine Steuer des Mitarbeiters handelt.

Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist damit derzeit nicht möglich. Der Arbeitgeber kann insbesondere Anträge für die Einkommen- oder Körperschaftssteuer des Unternehmens stellen. Auch eine Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ist möglich (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020).

Hinweis: Lohnsteuer-Stundung kann noch kommen 

Ob es bei den vorstehenden Grundsätzen auch in Zukunft bleibt, ist bei der derzeitigen Situation ungewiss. Unter anderem der Präsident der Bundessteuerberaterkammer fordert auch eine Stundungsregelung für die Lohnsteuer. Dann könnten Arbeitgeber auch die Zahlung der Lohnsteuer verschieben, bis wieder Geld in der Kasse ist. 

Tipp: Zufluss von Arbeitslohn bei Zeitwert- und Gleitzeitkonten

Lohn(fort)zahlungen können in Krisenzeiten auch daraus resultieren, dass Gleitzeitkonten abgebaut werden. Grundsätzlich führen weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch eine Wertgutschrift auf diesem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst den Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus. Einzelheiten hat die Verwaltung in einem Erlass geregelt (BMF, Schreiben vom 17. Juni 2009, IV C 5 – S 2332/07/0004).

Quelle: www.haufe.de

26. März 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/taschenrechner-vor-bilanzen-geld-und-lesebrille-450956-1.jpg 390 820 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-03-26 10:48:302020-03-26 10:48:33Corona-Krise: Lohnsteuer wird (vorerst) nicht gestundet
© Finanzfoto - stock.adobe.com

Stundung der Sozialversicherungsabgaben

Allgemein

Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung an diesem Freitag fällig. Für die Beträge des Monats März gibt es für Arbeitgeber, die sich wegen der Corona Krise in einer finanziellen Notlage befinden, eine Ausnahmeregelung. 

Auf Antrag können Arbeitgeber die vorgenannten fälligen Sozialversicherungsbeiträge bis zum Mai stunden. Stundungszinsen werden ausnahmsweise nicht berechnet. 

In dem Schreiben der Sozialversicherungsträger heißt es weiter, die Stundungen werden zunächst längstens bis Juni zu gewähren.  

 

25. März 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/AdobeStock_28495527.jpg 261 392 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-03-25 12:45:132020-03-25 12:53:10Stundung der Sozialversicherungsabgaben

Soforthilfe Corona

Allgemein

zwischenzeitlich sind die Anträge des Soforthilfeprogramms des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie („Soforthilfe Corona“) online.

Das Soforthilfeprogramm richtet sich an Betriebe und Freiberufler, die durch die Corona – Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden, um z.B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahmen der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.

Der Förderantrag ist als Download auf der Website des Bayerischen Wirtschaftsministeriums sowie der Websites der sieben Bezirksregierungen (Bewilligungs- und Vollzugsbehörden) abrufbar und online ausfüllbar (https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona).

Das Verfahren ist ebenfalls im Link beschrieben.

Für Rückfragen stehen Ihnen die einzelnen Bewilligungsbehörden zur Verfügung. Die Telefonnummern befinden sich unter dem entsprechenden Link (z.B. Regierung von Mittelfranken 0981-53-1320).

18. März 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/852x265_Dokumente.jpg 265 852 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-03-18 16:09:072020-03-18 16:10:45Soforthilfe Corona

Antrag auf Steuererleichterung aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

Allgemein

seit heute steht bei den Landesfinanzämter ein Antrag für Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus zur Verfügung. Der Antrag umfasst die zinslose Stundung für vorerst drei Monate und die Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftssteuer sowie die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Den Antrag finden SIe unter folgenden Link https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/default.php .

17. März 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png 0 0 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-03-17 17:31:302020-03-17 17:31:32Antrag auf Steuererleichterung aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
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Solaranlagen auf dem Dach: Förderstopp 2020 bahnt sich an

Allgemein

Rekordwerte für den Sonnenstrom: Weil Solaranlagen und auch der selbst erzeugte Strom günstig geworden sind, erleben sie eine steigende Nachfrage. Der Ausbau schreitet so schnell voran, dass der Förderdeckel voraussichtlich schon 2020 erreicht ist. Dann droht der Einbruch. Eine Anschlussregelung für die Solarförderung fehlt.

Ohne Einspeisevergütung geht es nicht: Noch werden viele Solaranlagen auf Hausdächern installiert. Wenn der Förderdeckel erreicht ist, könnte der Ausbau stark zurückgehen. 

Solarstrom: Weniger Förderung für große Anlagen ab 2019

Im ersten Halbjahr 2019 lieferten die mehr als 1,7 Millionen Solaranlagen, die in Deutschland installiert sind, rund 24,5 Milliarden Kilowattstunden Strom. Der Bundesverband der Solarwirtschaft (BSW Solar) nennt diesen Zuwachs gegenüber dem Vorjahreszeitraum von rund vier Prozent einen „neuen Solarstromrekord“. Dennoch rechnet Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig damit, dass der Ausbau schon im nächsten Jahr auf ein Drittel des derzeitigen Volumens schrumpfen könnte. Denn voraussichtlich schon im Frühjahr oder Sommer 2020 wird die Marke von 52 Gigawatt an Leistung erreicht, die allein die Solaranlagen auf Hausdächern erbringen.

Anschlussregelung für Solarförderung fehlt

Ab dieser Marke legt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einen Förderstopp fest. Aber nicht nur das. Im Gesetz steht auch, dass „rechtzeitig“ eine Anschlussregelung geschaffen werden solle. „Bis heute hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aber noch keine Vorlage für den künftigen Solarausbau veröffentlicht“, kritisiert der BSW Solar. Sehen die Vertreter der Solarbranche damit unter anderem die Klimaziele für 2020 der Bundesregierung in Gefahr, mahnen Verbraucherschützer zur Eile.

Aktuell sind nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums rund 47,8 Gigawatt Solarleistung auf Dächern installiert. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät nun dazu, dass diejenigen, die noch eine Einspeisevergütung für den selbst genutzten Solarstrom erhalten wollen, zeitnah mit der Installation zu beginnen. Anlagen, die ebenerdig aufgebaut sind und nicht für die Stromerzeugung im Eigenheim installiert wurden, bekommen bereits seit diesem Jahr keine Förderung mehr.

Derzeit ist bekommen Hausbesitzer für den selbst erzeugten Solarstrom, der nicht im eigenen Haushalt verbraucht wird, eine Einspeisevergütung von 10,5 Cent pro kWh. Wer vor dem Inkrafttreten des Förderdeckels in eine Anlage investiert, erhält die Vergütung noch für 21 Kalenderjahre garantiert. Das ist nach Angaben der Verbraucherzentrale etwa das Doppelte des aktuellen Börsenstrompreises. Noch besser ist der Vorteil beim Eigenverbrauch: Dabei sparen die Hausbesitzer die Bezugskosten ein. Sie betragen aktuell nach Angaben des Portals energie-fachberater.de etwa 30 Cent pro kWh.

Ohne Solarausbau: Klimaziele werden verfehlt

Obwohl die Preise für Solaranlagen in den vergangenen Jahren stark gesunken sind, braucht der Sonnenstrom von Hausdächern aus Sicht der Solarwirtschaft noch für einige Jahre gesetzlich geregelte Investitionshilfen und Marktprämien, um wettbewerbsfähig zu sein. Der Zentralverband des Elektrohandwerks gibt an, dass Verbraucher heute pro kWp rund 200 bis 300 Euro weniger bezahlen müssen als noch vor ein paar Jahren.

Zusammen mit der Förderung über das EEG, wie sie derzeit noch läuft, kurbelt dies den Ausbau noch kräftig an. Bis 2030 möchte die Bundesregierung das Ziel von 65 Prozent erneuerbarem Strom erreichen und mehr CO2-kräftige Kohlekraftwerke abschalten. Doch das ist laut BSW Solar in Gefahr, wenn der Förderdeckel greift. Jedes Jahr sei eigentlich der Neubau von Solarstromanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 Gigawatt erforderlich – was einer Verdrei- bis Vervierfachung des derzeitigen Ausbautempos entspricht. „Eine glaubwürdige Klimapolitik und ein Förderstopp für Solardächer passen nicht zusammen“, mahnt deshalb Carsten Körnig.

Die Bundespolitiker diskutieren derzeit allerdings noch ausgiebig darüber, wie die Anschlussregelung für Solardächer aussehen soll.  Möchte sich die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag Medienberichten zufolge nicht dazu äußern, erklärten SPD und Grüne allerdings bereits, dass sie für eine Abschaffung des Förderdeckels sind.

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung
22. August 2019
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/08/Installation-einer-Solaranlage_Foerderdeckel.jpg 261 392 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2019-08-22 11:45:402019-08-22 11:45:43Solaranlagen auf dem Dach: Förderstopp 2020 bahnt sich an
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Verbraucherschutz | Bambusbecher stark belastet

Allgemein

In Kaffeebechern aus Bambus wurden hohe Schadstoffmengen festgestellt. Auf entsprechende Testergebnisse der Stiftung Warentest macht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aktuell aufmerksam.

Hierzu führt der vzbv weiter aus:

In einem aktuellen Test der Stiftung Warentest wurden zwölf von dreizehn getesteten Bambusbechern für Heißgetränke mit mangelhaft bewertet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert ein Verbot von Bambusbechern mit Kunststoffanteil.

Für die Einfuhr von Bambusgeschirr insgesamt muss es verstärkte Kontrollen geben. Nur so kann gewährleistet werden, dass sie nicht unerkannt auf den Markt gelangen.

„Der Gesundheitsschutz der Verbraucherinnen und Verbraucher muss an oberster Stelle stehen. Bambusbecher, die laut Stiftung Warentest zu hohe Mengen an Schadstoffen freisetzen, müssen sofort aus dem Verkehr gezogen werden. Es ist nicht das erste Mal, dass Bambuskaffeebecher negativ auffallen. Für Heißgetränke ist Bambusgeschirr mit Kunststoffanteilen offenbar grundsätzlich nicht geeignet. Die Bundesregierung muss für diese Produkte deshalb sofort ein Verbot erlassen“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. 23.7.2019 (il)

24. Juli 2019
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/07/gettyimages-872832676-1-.jpg 356 630 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2019-07-24 09:58:242019-07-24 09:58:27Verbraucherschutz | Bambusbecher stark belastet
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Eigenheim-Renovierung durch Fernsehshow ist geldwerter Vorteil

Allgemein

Das FG Köln hat in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern muss. |

Sachverhalt

Beim Fernsehformat „Zuhause im Glück“ des Privatsenders RTL II werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Im Streitfall überließ der Antragsteller sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein.

 

Für seine Leistungen wurde er zwar nicht entlohnt, jedoch wurden die Renovierungskosten unentgeltlich durchgeführt. Das FA sah hierin einen geldwerten Zufluss, der nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern sei und unterwarf 65 % der angefallenen Kosten der Besteuerung.

 

Der Antragsteller legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und begehrte zugleich einstweiligen Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung der sich ergebenden Nachzahlung.

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Teilnehmer gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen erbringe, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssten. Gleichwohl wurde die Vollziehung der Steuerfestsetzung überwiegend ausgesetzt. Denn das FA hatte nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nach Auffassung des FG sind jedoch nur die reinen Renovierungsleistungen steuerpflichtig.

 

Beachten Sie | Es handelt sich um eine Entscheidung im Aussetzungsverfahren, d. h., es ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit auch im Hauptverfahren vor dem FG landen wird und dann ggf. auch noch zu einem Revisionsverfahren vor dem BFH führen könnte

Fundstelle

  • FG Köln 28.2.19, 1 V 2304/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 209235
23. Juli 2019
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/07/Download.png 189 267 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2019-07-23 15:57:572019-07-23 15:58:53Eigenheim-Renovierung durch Fernsehshow ist geldwerter Vorteil
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Datenschutzbeauftragter künftig erst ab zwanzig Mitarbeiter nötig

Allgemein

Die Bundesregierung plant Änderungen im Datenschutzgesetz. Sie möchte den Aufwand für kleine Betriebe reduzieren. Ein Datenschutzbeauftragter soll künftig erst ab einer Schwelle von zwanzig Mitarbeitern mit Verantwortung für persönliche Daten verpflichtend sein.

Seit gut einem Jahr ist die EU-weit geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Sie hat den Umgang mit persönlichen Daten auf den Kopf gestellt und viele Menschen verunsichert. Gleichzeitig hat eine starke Sensibilisierung stattgefunden für die Daten, die Tag täglich erfasst und gespeichert werden und wer, wo, in welcher Form Datenspuren hinterlässt. Für Handwerker und kleine Betriebe generell, die keine großen Personalabteilungen und separate Abteilungen für die Kundenbetreuung haben, ist mit der Einführung der DSGVO allerdings auch der bürokratische Aufwand gestiegen.

Höhere Schwelle für verpflichtenden Datenschutzbeauftragten

Mit einer Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) möchten Union und SPD nun die Anforderungen an kleine Betriebe etwas runterschrauben. Das BDSG ist seit 1977 in Kraft und stellt die nationale Gesetzgebung für den Datenschutz, die derzeit an die DSGVO angepasst wird. Konkret geplant ist deshalb, dass die Schwelle, ab der ein Betrieb einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, von zehn auf zwanzig Mitarbeiter erhöht wird, die sich „ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“, wie es im Gesetz heißt.

Als „ständig beschäftigt“ gilt dabei derjenige, der z. B. permanent Kunden- oder Personalverwaltung macht. „Nicht ständig“ ist dagegen, wer z. B. als Handwerker oder Produktionsmitarbeiter nur mit Namen und Adressen von Kunden umgeht. Die „automatisierte Verarbeitung“ von Daten wiederum meint, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erfolgt. Das sind in erster Linie Computer, Server oder Smartphones, können aber auch Kopierer sein, wenn sie, wie heute üblich, über ein Speichermedium verfügen.

Die Schwelle für eine verpflichtende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gilt für alle Firmen außer für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten, die dazu bestimmt sind, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens. Konkret geht es beispielsweise um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten – wie etwa im Hörgeräteakustiker-Handwerk oder bei den Orthopädiemechanikern. Sie müssen auch unterhalb der Schwelle einen Datenschutzbeauftragten ernennen, entsprechend schulen oder einen externen Datenschutzbeauftragten beauftragen. Dies gilt genauso für Betriebe mit hoheitlichen Aufgaben wie Schornsteinfeger.

Kein Konflikt zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit

Die Erleichterung in Bezug auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist Teil eines Antrags der Bundestagsfraktionen der Regierungsparteien. Nach Angaben von sueddeutsche.de berät der Innenausschuss am Mittwoch über die Anträge und am Donnerstag soll schon der Bundestag darüber abstimmen.

Zum Antrag gehören auch einige Präzisierungen, die im Gesetz vorgenommen werden sollen. So sollen Mitarbeiter künftig ihrem Unternehmen auch in elektronischer Form – etwa per E-Mail – die Erlaubnis zur Datenverarbeitung geben können. Außerdem möchte die Bundesregierung Fotografen und Blogger besser schützen, die in einen Konflikt zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit gelangen könnten. So sollen dem Antrag zufolge Landesmediengesetze und Kunsturheberrechtsgesetz Vorrang vor dem BDSG haben. „Datenverarbeitung zur Ausübung der Meinungsfreiheit muss auch weiterhin zulässig sein, sofern nicht die Interessen und Grundrechte der betroffenen Personen überwiegen, die den Schutz personenbezogener Daten betreffen“, heißt es in dem Antrag, über den auch faz.net berichtet. Jtw

1. Juli 2019
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/07/Fotolia_139827930_M.jpg 1111 1710 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2019-07-01 14:06:222019-07-01 14:06:25Datenschutzbeauftragter künftig erst ab zwanzig Mitarbeiter nötig
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Finanzverwaltung setzt Zinsen vorläufig fest

Allgemein

Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten Zinssätze von 0,5 % pro Monat in die Kritik geraten, da kein Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau gegeben ist. Deswegen sind beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit anhängig. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF Schreiben vom 02.05.2019;IV A 3-S0338/18/10002) nun reagiert und die Finanzämter angewiesen, dass sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der vorgenannten Zinssatz zur Anwendung kommt, nur noch vorläufig erfolgen darf.

12. Juni 2019
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2015/02/Fotolia_76123027_XS.jpg 282 425 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2019-06-12 09:47:452019-06-12 09:47:48Finanzverwaltung setzt Zinsen vorläufig fest
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Ferienjob – Ohne Steuern

Allgemein

Beim Arbeitsverhältnis in den Ferien handelt es sich bei Schülern und Studierenden um kurzfristige Beschäftigte. Wann ist diese Beschäftigung sozialversicherungsfrei ?

Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei

Schüler können in den Ferien im Rahmen eines zeitlich geringfügigen ‑ d. h. kurzfristigen ‑ Beschäftigungsverhältnisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sog. Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20. Juni bis 2. August 2019 Montags bis Freitags in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von insgesamt 1.000 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate arbeitet. Aber am 1. Oktober 2019 vereinbaren sie, dass Paul fortan für monatlich 450 € weiterarbeitet. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob‑Zentrale der Bundesknappschaft zu entrichten. Außerdem wird ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.

Hinweis: Die sozialversicherungsrechtlichen Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen (drei Monate oder 70 Arbeitstage) gelten nun auch über den 31. Dezember 2018 hinaus dauerhaft.

3. Juni 2019
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Fotolia_41273051_XS_copyright.jpg 319 416 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2019-06-03 15:00:242019-05-28 14:59:02Ferienjob – Ohne Steuern
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