Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen im Bereich der Privaten- und Unternehmenssteuern.

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Von der Schenkungsteuer sind sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen nicht ausgenommen, obwohl sie zivilrechtlich keine Schenkungen darstellen (§§ 516 ff BGB) .

Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich eher nach den allgemeinen Voraussetzungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). So kann z. B. die erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung nicht allein deswegen verneint werden, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen. Für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt dies auch.
Wird dem Lebensgefährten aus Anlass der Eingehung der eheähnlichen Gemeinschaft vom anderen freigebig etwas zugewendet, ist diese Zuwendung keine Gegenleistung für die Eingehung der Gemeinschaft und die Eingehung der Gemeinschaft auch keine Gegenleistung für die Zuwendung. Das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann auch nicht in Geld veranschlagt werden und ist bei der Feststellung, ob eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung vorliegt, unberücksichtigt zu lassen (§ 7 Abs. 3 ErbStG).

Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 27.11.2013, II R25/12, BFH/NV 2014, S. 537) hat entschieden, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft an seinen Lebenspartner, das aus dem Erhalt der Lebensgemeinschaft motiviert ist, eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung unter Lebenden ist. Dies ist bei einer zinslosen Darlehensgewährung der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Dieser beträgt 5,5 % (§ 15 Abs. 1 BewG). Vergleichsmaßstab ist immer der marktübliche Zinssatz, der bei der Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu vergleichbaren Bedingungen zu zahlen gewesen wäre.

 

 

 

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Die Finanzverwaltung macht darauf aufmerksam, dass es aufgrund der längeren Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften zu höheren Belastungen auf dem Bankkonto der Steuerbürger kommen kann, obwohl Anträge fristgerecht vor dem Fälligkeitstag gestellt und bearbeitet worden sind. Dies kann unangenehme Folgen haben.

Beispiel 1: Gegen einen Einkommensteuerbescheid ist fristgerecht Einspruch eingelegt und für 100.000 EUR Aussetzung der Vollziehung zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin gewährt worden. Wegen der Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften bucht das Finanzamt den vollen Betrag ab. Die Korrektur erfolgt dann später durch das Finanzamt.

Beispiel 2: Mit der Abgabe der zusammenfassenden Meldung am 25. eines Monats wird versehentlich eine Umsatzsteuervoranmeldung mit 150.000 EUR Zahllast abgegeben. Die endgültige Voranmeldung wird am 6. des Folgemonats übertragen. Das Guthaben beträgt aufgrund Anschaffung einer Maschine 50.000 EUR. Das Finanzamt wird die 150.000 EUR einziehen.

Weitere Folgen hat dieses Verfahren auch auf Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Herabsetzung von Vorauszahlungen. Hierfür werden nach Vorgaben der Finanzverwaltung zehn Arbeitstage Vorlauf benötigt, um Lastschriften aufzuhalten.

Hinweis: Diese Vorgehensweise ist für den pünktlichen Steuerzahler unbefriedigend. In krassen Fällen kann es zu Belastungen führen, die zur Überziehung der Konten führen und (ggf. nicht abzugsfähige) Zinsen fällig werden, zumal die Finanzverwaltung für Rücküberweisungen auch mehrere Tage benötigt. In Fällen großer Abweichungen wird der Steuerzahler in Abstimmung mit dem Kreditinstitut die Lastschrift zurückgehen lassen und die Zahlung des korrekten Betrags selbst vornehmen müssen.

Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz; DB 2014, Heft 11, M15

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Wechselt der Eigentümer eines Grundstücks, löst dies im Regelfall Grunderwerbsteuer aus. Geht jedoch das Eigentum an einem Grundstück von einer Gesamthand, z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaft, auf eine andere Gesamthand über, so wird Grunderwerbsteuer nicht erhoben, soweit an beiden Gesamthandsgemeinschaften dieselben Personen in demselben Verhältnis beteiligt sind. Voraussetzung für die Grunderwerbsteuerbefreiung ist, dass sich der Anteil des einzelnen Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Eigentumsübergang nicht vermindert.

Unschädlich ist, wenn der Gesamthänder innerhalb des Fünfjahreszeitraums Anteile auf seinen Ehegatten, seine Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner oder Personen, mit denen er in gerader Linie verwandt ist, überträgt. Allerdings müssen diese Personen ihre Beteiligung an der Gesamthand über den Fünfjahreszeitraum aufrechterhalten.

Wird allerdings die erwerbende Gesamthandsgemeinschaft innerhalb des Fünfjahreszeitraums in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, entfällt rückwirkend die Grunderwerbsteuerbefreiung. Während bei einer Gesamthandsgemeinschaft die Gesamthänder an dem Grundstück dinglich mitberechtigt sind (was Zweck der Grunderwerbsteuerbefreiung ist), entfällt diese Mitberechtigung bei den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft.

Einfaches Beispiel:

Bei einer grundstücksbesitzenden GmbH & Co. KG ist die GmbH nicht am Vermögen beteiligt, Kommanditisten je zur Hälfte sind A und B. Die KG überträgt ein Grundstück auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der A und B zu je 50 % beteiligt sind. A überträgt nach zwei Jahren die Hälfte seines Anteils auf seine Tochter T. Nach zwei weiteren Jahren wird die GbR in eine GmbH „umgewandelt“.

Die Übertragung des Grundstücks von der KG auf die GbR war von der Grunderwerbsteuer befreit. Ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit war die Übertragung eines Teilanteils von A auf T. Durch die „Umwandlung“ der GbR innerhalb des Fünfjahreszeitraums entfällt rückwirkend die Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung des Grundstücks von der KG auf die GbR.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch in Fällen eines sog. fiktiven Grundstücksübergangs, der vorliegt, wenn mindestens 95 % der Anteile an einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen.

Abwandlung des Beispiels:

A und B übertragen ihre Kommanditanteile an der GmbH & Co. KG 1 auf eine GmbH & Co. KG 2, an der sie ebenfalls je zur Hälfte beteiligt sind. Die KG 2 wird nach drei Jahren in eine GmbH umgewandelt.

Da sich durch die Übertragung der Kommanditanteile der Gesellschafterbestand der KG 1 zu mindestens 95 % (im konkreten Fall zu 100 %) ändert, löst dieser Vorgang eigentlich Grunderwerbsteuer aus. Diese wird aber nicht erhoben, da an der erwerbenden Personengesellschaft dieselben Personen in demselben Verhältnis beteiligt sind. Durch die spätere Umwandlung der KG 2 in eine GmbH entfällt rückwirkend die Grunderwerbsteuerbefreiung. Schuldnerin der Grunderwerbsteuer ist die KG 1.

Quelle: Urteil des BFH, Urt. v. 25.9.2013, II R 17/12, BFH/NV 2014, S. 275, DStR 2014, S. 32

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Die entgeltliche Übertragung eines Betriebs an ein Kind kann unter steuerlichen Gesichtspunkten vorteilhaft sein. Während bei einer unentgeltlichen Übertragung das Kind den Betrieb mit den Buchwerten und die Absetzungen für Abnutzung (AfA) des Übertragenden fortführen muss, liegt bei einer entgeltlichen Übertragung ein Anschaffungsgeschäft vor. Von den Anschaffungskosten kann das Kind die AfA vornehmen, die meistens höher sind als bei einer unentgeltlichen Übertragung. Das vereinbarte Entgelt muss aber auch tatsächlich gezahlt werden. Wird von vornherein vereinbart, dass der Kaufpreis vollständig oder teilweise an das Kind zurückgezahlt wird, liegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2012, X R 14/11) in Höhe des zurückgezahlten Betrags kein entgeltliches Anschaffungsgeschäft vor. Insoweit entstehen keine Anschaffungskosten.

Hinweis: Handelt es sich beim zu übertragenden Betrieb um ein sog. Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, ist besondere Vorsicht geboten. In allen Fällen sollte vorher steuerlicher Rat eingeholt werden.

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Der Bundesfinanzhof (1) hatte im Jahr 2004 entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen seine Fahrer verhängt worden sind, weil sie das Halteverbot verletzt haben.

An seiner damals vertretenen Auffassung hält das Gericht (2) nicht weiter fest. Der wiederholte Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung solle und könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Ein rechtswidriges Tun – auch, wenn es vom Arbeitgeber angewiesen worden ist –  ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. Deshalb handelt es sich um Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber solche gegen seine bei ihm angestellten Fahrer verhängte Bußgelder übernimmt.

 



(1)     BFH, Urt. v. 7.7.2004, VI R 29/00, BStBl 2005 II, S. 367

(2)     BFH, Urt. v. 14.11.2013, VI R 36/12, DB 2014, S. 156, BFH/NV 2014, S. 417

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Eine Kleinbetragsrechnung (Gesamtbetrag bis 150 EUR) berechtigt bereits dann zum Vorsteuerabzug, wenn neben weiteren Angaben der Bruttobetrag (Summe aus Entgelt und Steuerbetrag) sowie der anzuwendende Steuersatz ausgewiesen sind. Denn dadurch gilt der Steuerbetrag als gesondert ausgewiesen.

Kleinunternehmer dürfen deshalb in Kleinbetragsrechnungen keinen Steuersatz ausweisen. Tun sie es doch, schulden sie wegen unberechtigtem Steuerausweis den aus dem Bruttobetrag herauszurechnenden Steuerbetrag.

 

Quelle:    BFH, Urt. v. 25.9.2013, XI R 41/12

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Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Ein Hotelbetrieb bot ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück zum Pauschalpreis an. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz.

Zu Recht befand der Bundesfinanzhof[1]. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen eines Hotelbetriebs dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu. Sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn das Hotel Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet.



[1]     BFH, Urt. v. 24.4.2013, XI R 3/11

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Die Finanzverwaltung steht Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen oft argwöhnisch gegenüber, weil sie in der Praxis ein beliebtes Instrument der Einkommensverlagerung, vorallem von Eltern auf ihre Kinder, sind.

Einkommensverlagerungen sind dann in Ordnung, wenn z. B. Darlehenszinsen beim Schuldner (Eltern bzw. ein Elternteil) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Kinder müssen zwar die ihnen gutgebrachten Darlehenszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der zu berücksichtigende Sparer-Pauschbetrag und Tarifvorteile führen aber häufig zu nicht unerheblichen Steuerersparnissen oder sogar zu keiner Steuerbelastung.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013, XR 26/11) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Sohn eine Bäckerei betrieb und von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar erwarb. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Sohnes, ab. Nach dem Darlehensvertrag sollten die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden. Der Vertrag konnte von beiden Parteien ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

 

Dem ist der BFH nicht gefolgt: Grundsätzlich ist ein Fremdvergleich vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn in einem Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist, die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird. Die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags tritt dagegen zurück, wenn das Angehörigendarlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dient und die Darlehensaufnahme deshalb unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. In diesen Fällen sind die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Chancen und Risiken des Vertrags entscheidend.

 

Für den Fremdvergleich sind bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen nicht nur solche Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen. Auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage ist zu berücksichtigen, und zwar nicht nur wie es zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich ist, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlagen.

 

 


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Zur Anerkennung von Arbeitsverträgen mit nahen Angehörigen stützt sich die Finanzverwaltung auf einen so genannten Fremdvergleich. An einen solchen Vergleich sind dann keine so strengen Anforderungen zu stellen, wenn der Arbeitgeber anstelle seiner Angehörigen den Arbeitsplatz mit fremden Arbeitnehmern besetzen müsste. So ist es u. a. nicht schädlich, wenn die Angehörigen mehr als die vertraglich vereinbarten Stunden ableisten oder wenn über die Arbeitsstunden keine Aufzeichnungen geführt werden.

Etwas anderes würde beispielsweise nur dann gelten, wenn die vereinbarte Vergütung nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann. Auch das Führen von Arbeitszeitnachweisen kann dann nicht als Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, wenn dies im Betrieb nicht allgemein üblich ist. Vorrangig kommt es darauf an, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, die dem vertraglich vereinbarten Umfang entsprechen.

Urteil des BFH vom 17. Juli 2013, X R 31/12, BFH/NV 2013 S. 1638

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Der Verkauf frisch zubereiteter Kaffeegetränke unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 19 %.

Ob der Kaffee zum sofortigen Verzehr an einem Imbissstand angeboten wird oder ob der Verkauf mit Dienstleistungselementen verbunden ist, ist nicht entscheidend.

Beschluss BFH vom 29. August 2013; XI B 79/12, BFH/NV 2013, S. 1953