Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen im Bereich der Privaten- und Unternehmenssteuern.

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2014 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG) für die Umsatzsteuer ist

das Kalendervierteljahr,

der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2013 mehr als 7.500 EUR betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2013 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 EUR ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2014 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV) für 2014 bis zum 10. Februar 2014 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2014 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10. Februar 2014 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2013 angemeldet und bis zum 10. Februar 2014 geleistet wird (§ 47 Abs. 1 UStDV). Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10. Februar 2015 fällige Vorauszahlung für Dezember 2014 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2014 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2014 zu stellen.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.[1]

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).

 



[1]     BFH, Urt. v. 7.7.2005, V R 63/03, BFH/NV 2005, S. 1907, DStR 2005, S. 1527

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Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur beschränkt abziehbare Betriebsausgaben ( § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 2 EStG).

Bewirtung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist u. a. die Buchung auf ein getrenntes Konto in der Buchführung.

Ein Finanzdienstleister arbeitete mit selbstständigen Vermögensberatern, die als seine Untervertreter tätig wurden. Das Unternehmen organisierte Aus- und Weiterbildungen auf verschiedenen Gebieten. Bei allen Veranstaltungen gab es unterschiedliche Verpflegung, Kaffee oder Kaltgetränke in Kaffeepausen bis zur Gewährung von Verpflegung bei mehrtägigen Veranstaltungen und davon abhängige von den Vermögensberatern zu zahlende Teilnahmeentgelte.

Die Rechnungen für diese Veranstaltungen enthielten meist Tagungspauschalen, die auch Raumkosten und Übernachtungskosten enthielten. Das Unternehmen buchte die Aufwendungen über verschiedene Konten, die nicht ausschließlich Bewirtungskosten bzw. beschränkt abziehbare Betriebsausgaben enthielten. Vierteljährlich wurde ein Pauschalsatz pro Teilnehmer und Tag in einer Nebenbuchhaltung erfasst.

Dies entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine getrennte Aufzeichnung, sodass die Aufwendungen nicht abzugsfähig waren.

Quelle: BFH-Beschluss vom 06. Juni 2013, I B 53/12, BFH/NV 2013, b bBeschluss des Bundesfinanzhofs



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Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Diese Sachbezugswerte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Unterer freier Verpflegung sind hierbei folgende Mahlzeiten zu verstehen:

  • Frühstück,
  • Mittagessen und

·         Abendessen.

Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1.1.2014 gelten folgende Werte:[1]

 

Monat

EUR

Kalendertag

EUR

Werte für freie Verpflegung

alle Mahlzeiten

229,00

7,63

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

Frühstück

49,00

1,63

Mittag- u. Abendessen je

90,00

3,00

 

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:[2]

1,63 EUR für das Frühstück

3,00 EUR für Mittag-/Abendessen.



[1]      Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), BGBl 2013 I, S. 3871.

[2]     BMF, Schr. v. 12.11.2013, IV C 5 – S 2334/13/10002

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Bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist die Gewährung freier Logis zu berücksichtigen.

Dabei ist grundsätzlich zwischen folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden

Freie Wohnung:

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.

Eine Wohnung ist hierbei eine geschlossenen Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.

Freie Unterkunft:

Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.

Ab dem 1.1.2014 gelten folgende Sachbezugswerte:[1]

 

Sachbezugswert freie Unterkunft

Monat

Kalendertag

Für den m²

m² bei einfacher Ausstattung

Alte und Neue Bundesländer

221,00

7,37

3,88

3,17

 

Die Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten bereits enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 221,00 € um 15 % auf 187,85 €.

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 187,85 € im Monat (6,26 € kalendertäglich

 


[1]     Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), BGBl 2013 I, S. 3871

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Werden Aufzeichnungen für Fahrten mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug monatlich auf losen Blättern geführt, stellt dies kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss in gebundener oder in sich geschlossener Form zeitnah geführt werden. Das gilt für den gesamten Zeitraum der Ermittlung innerhalb eines Kalenderjahres.

Ein Handelsvertreter stellte seine Fahrten jeweils für einen Monat auf einem so genannten Reisekosten-Nachweis-Vordruck zusammen. Als Grundlage diente sein Terminkalender, in dem er die Fahrten notiert hatte. Bei diesem Geschehensablauf war davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen nicht zeitnah vorgenommen wurden. Insoweit fehlte es neben der gebundenen Form an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anerkennung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.

Quelle: BFH, Beschluss vom 10. Juni 2013,X B 258/12., BFH/NV 2013, S. 1412

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Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (Az. 3 K 103/13 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft darstellt und dementsprechend keine Schenkungsteuer auslöst.

Der Kläger erwarb gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne.

Der 3. Senat teilte die Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die GmbH habe dem Kläger nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigiebige Zuwendungen im Sinne von § 7 ErbStG bleibe kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Der Senat folgte damit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12).

Im Hinblick auf die gegenläufigen Verwaltungsanweisungen ließ er die Revision zu, die unter dem Aktenzeichen II R 44/13 anhängig ist.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2013 zum Urteil 3 K 103/13 vom 24.10.2013 und DATEV eG

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15.   Freistellungsbescheinigungen überprüfen und verlängern

Unternehmen, die Bauleistungen anbieten, sollten zum Jahreswechsel überprüfen, ob ihre Freistellungsbescheinigung noch Gültigkeit besitzt.

Ist dies nicht der Fall, muss der Auftraggeber der Bauleistungen 15 Prozent der Rechnungssumme einbehalten und diesen Betrag  direkt an das Finanzamt abführen. Mit der Freistellungsbescheinigung kann dieser Steuerabzug vermieden werden.

Die vorgenannten Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

Sie könne sich gerne an uns wenden. Wenn Sie Fragen haben.

 

Autoren des Beitrags: Harald Binder und Sylvia Neugebauer

 

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14.   Überentnahmen prüfen

Wenn mehr Gewinn entnommen als erwirtschaftet wurde, spricht man von Überentnahmen. Liegen Überentnahmen vor und sind Kontokorrentzinsen deshalb entstanden, sind diese meist nur begrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Damit die Sollzinsen vollumfänglich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, ist es ratsam, Überentnahmen zu vermeiden. Ob Überentnahmen vorliegen, wird jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres, also meist zum 31. Dezember, festgestellt.
Hinweis: Auch die Überentnahmen der vergangenen Jahre zählen hinzu.

Die vorgenannten Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

Sie könne sich gerne an uns wenden. Wenn Sie Fragen haben.

 

Autoren des Beitrags: Harald Binder und Sylvia Neugebauer

 

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13.   Pauschale Betriebsausgaben


Brauchen Sie dringend noch ein paar Euro Betriebsausgaben? Dann lassen Sie Ihren Betriebs-Pkw für die restlichen Monate des Kalenderjahres 2013 in der Garage und nutzen Sie Ihren Privat-Pkw für Kundenbesuche. Dafür dürfen Sie 30 Cent je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben abziehen. Bei zum Beispiel  3.000 gefahrenen Kilometern bedeutet das ein Betriebsausgabenplus von 900 Euro.

Die vorgenannten Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

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Autoren des Beitrags: Harald Binder und Sylvia Neugebauer

 

 

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12.   Vorweggenommene Betriebsausgaben


Gründer in spe, die erst 2014 ein Unternehmen oder eine Praxis eröffnen, jedoch bereits 2013 erste Ausgaben im Zusammenhang mit der geplanten Gründung haben, können für diese Ausgaben vorgenommene Betriebsausgaben und evtl. einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Die vorgenannten Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

Sie könne sich gerne an uns wenden. Wenn Sie Fragen haben.

 

Autoren des Beitrags: Harald Binder und Sylvia Neugebauer