Ab den 01.01.2015 gilt grundsätzlich ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Bis zum 31.12.2016 sind niedrige Löhne nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemein verbindlich erklärt wurde. Dies betrifft beispielsweise die fleischverarbeitende Industrie, die Zeitarbeitsbranche und das Friseurhandwerk. Im Hotel- und Gaststättengewerbe dagegen sind Tarifgespräche gescheitert, sodass hier der Mindestlohn zum 01.01.2015 anzuwenden ist.
Ab den 01.01.2017 wird der Mindestlohn dann für alle Beschäftigten bei mindestens 8,50 Euro liegen und ausnahmslos für alle Branchen gelten.
Für Zeitungszusteller gilt eine Stufenweise Einführung des Mindestlohns: Ab dem 01.01.2015 erhalten sie mindestens 75%, ab den 01.01.2016 mindestens 85% des geltenden Mindestlohns. Ab dem 01.01 bis zum 31.12.2017 sind es dann 8,50 Euro. Danach steht ihnen der dann von der Mindestlohnkommission beschlossene Mindestlohn ohne Einschränkung zu.
Der Mindestlohn gilt auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft. Jedoch wird hier die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt (befristet auf vier Jahre). Die Höhe des Mindestlohns wird dadurch nicht beeinflusst.
Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber.
Auch Praktikanten, die während des Studiums oder der Berufsausbildung ein freiwilliges Praktikum machen, bekommen einen Mindestlohn für Zeiten, die über drei Monate hinausgehen. Ebenfalls Mindestlohn erhalten Praktikanten, die außerhalb eines Studiums oder eine Ausbildung ein Praktikum machen. Voraussetzung: Sie müssen bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Für Pflichtpraktika im Rahmen der Schulzeit, des Studiums oder der Ausbildung muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Ebenfalls ausgenommen sind freiwillige Praktika, von einer Dauer bis zu drei Monaten, wenn diese zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen.
Bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen. Zum 01.06.2016 wird die Bundesregierung darüber berichten, inwieweit diese Regelung die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung dazu abgeben, ob sie fortbestehen soll.