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Ab den 01.01.2015 gilt grundsätzlich ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Bis zum 31.12.2016 sind niedrige Löhne nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemein verbindlich erklärt wurde. Dies betrifft beispielsweise  die fleischverarbeitende Industrie, die Zeitarbeitsbranche und das Friseurhandwerk. Im Hotel- und Gaststättengewerbe dagegen sind Tarifgespräche gescheitert, sodass hier der Mindestlohn zum 01.01.2015 anzuwenden ist.

Ab den 01.01.2017 wird der Mindestlohn dann für alle Beschäftigten bei mindestens 8,50 Euro liegen und ausnahmslos für alle Branchen gelten.

Für Zeitungszusteller gilt eine Stufenweise Einführung des Mindestlohns: Ab dem 01.01.2015 erhalten sie mindestens 75%, ab den 01.01.2016 mindestens 85% des geltenden Mindestlohns. Ab dem 01.01 bis zum 31.12.2017 sind es dann 8,50 Euro. Danach steht ihnen der dann von der Mindestlohnkommission beschlossene Mindestlohn ohne Einschränkung zu.

Der Mindestlohn gilt auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft. Jedoch wird hier die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt (befristet auf vier Jahre). Die Höhe des Mindestlohns wird dadurch nicht beeinflusst.

Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber. 

Auch Praktikanten, die während des Studiums oder der Berufsausbildung ein freiwilliges Praktikum machen, bekommen einen Mindestlohn für Zeiten, die über drei Monate hinausgehen. Ebenfalls Mindestlohn erhalten Praktikanten, die außerhalb eines Studiums oder eine Ausbildung ein Praktikum machen.  Voraussetzung: Sie müssen bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Für Pflichtpraktika im Rahmen der Schulzeit, des Studiums oder der Ausbildung muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Ebenfalls ausgenommen sind freiwillige Praktika, von einer Dauer bis zu drei Monaten, wenn diese zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen.

Bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen. Zum 01.06.2016 wird die Bundesregierung darüber berichten, inwieweit diese Regelung die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung dazu abgeben, ob sie fortbestehen soll.

 

 

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An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, z. B. an Betriebsausflügen Teilnehmende, sind als Beschäftigte grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen steht und die Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird.

Eine Beschäftigte eines Jobcenters, das sich in drei Bereiche und diese Bereiche wiederum in 22 Teams untergliedert, arbeitete in einem der beiden Teams der Eingangszone. Eines der Teams veranstaltete außerhalb der Arbeitszeit von 15 bis 19 Uhr nur für sich in einem Bowlingcenter eine Weihnachtsfeier, die es selbst organisierte und deren Kosten es selbst trug. Während der Feier übersah die Frau auf dem Weg von der Bowlingbahn zum Tisch eine Stufe, stolperte und verletzte sich. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, weil die Frau ihn nicht während einer in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogenen betrieblichen Weihnachtsfeier erlitten habe.

Dem folgte das Bundessozialgericht[1]. Die Versicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt jedenfalls voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird. Veranstalten Beschäftigte aus eigenem Antrieb eine Feier, steht diese nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat. Die Weihnachtsfeier wurde nicht durch die Unternehmensleitung oder einer von dieser beauftragten Person, sondern allein von der Teamleiterin und den anderen Beschäftigten des Teams veranstaltet. Der Bereichsleiter äußerte sich zwar positiv zur Durchführung dieser Feier, billigte sie dadurch aber noch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Unternehmensleitung.

 

[1]     BSG, Urt. v. 26.6.2014, B 2 U 7/13 R, LEXinform 0442022.

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Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.12.2014 15.12.2014 5.12.2014
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.12.2014 15.12.2014 5.12.2014
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.12.2014 15.12.2014 5.12.2014
Umsatzsteuer4 10.12.2014 15.12.2014 5.12.2014
Sozialversicherung5 23.12.2014 entfällt entfällt

 

Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder   Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

Für den abgelaufenen Monat.

Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

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Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Wissenschaftler haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 24.11.2014 die von der Bundesregierung geplanten Änderungen bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen kritisiert und Veränderungen gefordert.

Hintergrund
: Dem Entwurf des ZollkodexAnpG (BT-Drucks 18/3017) zufolge sollen u.a. Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 150 Euro (bisher 110) nicht übersteigt. Die Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen/Jahr. In der Regelung sind allerdings weitere Bedingungen enthalten. Zum Beispiel sollen Gemeinkosten (Miete von Sälen, Technik, Musik) den Arbeitnehmern anteilig angerechnet werden und nicht nur Essen und Trinken.

„Aus Sicht des betroffenen Arbeitnehmers stellen diese Gemeinkosten keine unmittelbare Zuwendung an ihn dar“, protestierte die Deutsche Steuer-Gewerkschaft. Auch Jürgen Brandt vom Deutschen Finanzgerichtstag bezeichnete die Einbeziehung der Gemeinkosten als „in hohem Maße fraglich“. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hielt die Regelung für überdehnt, während die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft die Vorschrift weder vom Inhalt noch von der Verfahrensweise her für akzeptabel hielten und die Bundesteuerberaterkammer auf „zahlreiche Zweifelsfragen in der Praxis“ verwies. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine erklärte, die in der Gesetzbegründung behauptete Steuervereinfachung sei „nicht erkennbar“.

Die Spitzenverbände von Industrie, Handwerk, Handel, Banken und Versicherungen begrüßten jedoch die von der Regierung geplanten steuerlichen Maßnahmen für die „Kindernotbetreuung“. Damit werde die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestärkt, erklärten die Spitzenverbände in ihrer gemeinsamen Stellungnahme. Nach dem Entwurf soll für zusätzliche, außergewöhnliche Betreuungsleistungen soll einFreibetrag von 600 Euro im Jahr eingeführt werden. Dabei geht es um Betreuungskosten, „die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen“. Erstmals sollen damit auch Betreuungskosten „in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstig (werden), wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen“. In diesem Zusammenhang wies Professor Frank Hechtner (Freie Universität Berlin) darauf hin, dass die steuerlichen Kinderfreibeträge in diesem Jahr zu niedrig seien und dringend erhöht werden müssten. Auch bestehe Handlungsbedarf, das steuerliche Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern im nächsten Jahr zu erhöhen.

Neu definiert werden soll mit dem Gesetz der Begriff der ersten Berufsausbildung. Bisher sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung soll vorgeschrieben werden, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Kurse zur Berufsorientierung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Nutzfahrzeuge oder Gabelstapler sollen nicht als Erstausbildung gelten. Während Jürgen Brandt vom Finanzgerichtstag Sympathie für die Regelung zeigte und meinte, je weniger Zeit eine Ausbildung benötige, desto mehr habe sie den Charakter einer Einweisung, gab es vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine massiven Widerspruch. Neben dem dualen Ausbildungssystem gebe es weitere Ausbildungen, deren Dauer oft weniger als 18 Monate umfasse. Als Beispiele wurden Altenpflegehelfer, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Sozialassistent oder Tontechniker genannt. Die steuerlichen Konsequenzen wären für die Betroffenen oft drastisch: Die Kosten einer weiteren Ausbildung könnten nicht mehr als Werbungkosten steuerlich geltend gemacht werden. Der DGB schlug einen Kompromiss vor: Alternativ zum Nachweis einer Erstausbildung sollte auch der Nachweis von mindestens vier Jahren Berufstätigkeit mit durchschnittlich 20 Stunden pro Woche genügen, um die Kosten einer sich anschließenden berufsqualifizierenden Ausbildung als Werbungskosten geltend machen zu können.

Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme (BT-Drucks 18/3158) geforderte Änderung der Rabatt- und Gutscheinbesteuerung wurde von den großen Wirtschaftsverbänden strikt abgelehnt. Die Länder hatten vorgeschlagen, Gutscheine nicht mehr als Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln. Das hätte zur Folge, dass Gutscheine nicht mehr unter die steuerliche Freigrenze von 44 Euro fallen. Dazu schreibt die Wirtschaft: „Würde bei Gewährung eines Wertgutscheins künftig Lohnsteuer abzuführen sein, dürfte die Freude des Arbeitnehmers am Geschenk getrübt sein, wenn er am Monatsende feststellt, dass sein Nettogehalt wegen der abzuführenden Lohnsteuer niedriger ausfällt.“ Auch der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine befürchtete, dass der Länder-Vorschlag zu einer Mehrbelastung führen, „das Steuerrecht verkomplizieren und den Bürokratieaufwand erhöhen“ würde. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisierte: „Die Einschränkung ist nicht sachgerecht, führt zu unnötigen Komplikationen im betrieblichen Alltag und ist gemessen an den geringen zu erwartenden Steuereinnahmen unverhältnismäßig.“

Bei einigen geplanten Maßnahmen im Bereich der Unternehmenssteuern warfen die Sachverständigen der Regierung vor, zum Teil weit über das Ziel hinauszuschießen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer erklärte zu den geplanten Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen, es sollten erst weitere Veröffentlichungen der OECD zu Detailfragen abgewartet werden. So wie die Maßnahme jetzt angelegt sei, könnte sie dem Wirtschaftsstandort Deutschland erheblich schaden und zu Doppelbesteuerungen führen. Kritik wurde auch an einer erst kürzlich geänderten Norm zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven laut. So verlangte die Unternehmensberatung Ernst & Young schnelle Änderungen an der zu weitreichenden Regelung, weil Unternehmen schwerwiegende Liquiditätsengpässe drohten. Es komme zu Besteuerungen ohne Anlass.

Der Deutsche Juristinnenbund kritisierte, dass viele Regelungen nicht geschlechtsneutral seien. Der Deutsche Bauernverband äußerte sich erfreut über die Beibehaltung des Systems der Durchschnittssatzgewinnermittlung, was für rund 150.000 kleine Betriebe und Nebenerwerbslandwirte eine Erleichterung bedeute. Der bisher mögliche Abzug von betrieblich Schuld- und Pachtzinsen sollte aber nicht gestrichen werden.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 602

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Das Bundeskabinett hat am 19.11.2014 die Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie die Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz zur Kenntnis genommen.

Hierzu führt das BMF weiter aus:


Die beiden Verordnungen regeln im Detail die gesetzlichen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz. Die Mindestlohnkontrollen der Zollverwaltung werden dadurch effizienter und effektiver. Beide Verordnungen sollen zum 1.1.2015 in Kraft treten, eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt in Kürze.

Aufzeichnung der Arbeitszeit

Arbeitgeber und Entleiher sind zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet. Mit der neuen Verordnung wird diese Aufzeichnungspflicht vereinfacht. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, reicht es aus, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Diese Erleichterungen gelten nur für einen sehr kleinen Kreis von Fällen, wie zum Beispiel für Zeitungszusteller und Kurierdienste. Sie gelten z.B. nicht für die Baubranche oder das Transport- und Gaststättengewerbe.

Meldepflichten


Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und Entleiher sind verpflichtet, für ihre nach Deutschland entsandten oder die grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen. Die neue Verordnung vereinfacht diese Meldepflichten.

Die Vereinfachung betrifft nur Fälle, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, z.B. Schichtdienst, mehrere Einsatzorte täglich oder ausschließlich mobile Tätigkeit. Ein Beispiel ist der klassische Güter- und Personenverkehr, der grundsätzlich der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt. Die gesetzliche Verpflichtung, jede einzelne Fahrt zu melden, würde effektive Kontrollen erschweren.

Deswegen ist die Zusammenfassung mehrerer Arbeitseinsätze in einer zusammenfassenden Meldung an die Zollverwaltung durch den Arbeitgeber sinnvoll und dient der Effizienz der Kontrollen.

Quelle: BMF online

 

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Die Begrenzung der Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften ist auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer für jede Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen gesondert (betriebsbezogen) und nicht personenbezogen zu ermitteln (FG Münster, Urteil v. 24.10.2014 – 4 K 4048/12 E; Revision zugelassen).

Hintergrund
: Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g und 35a EStG, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG um das 3,8-fache des jeweils für den dem VZ entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Der Ermäßigungshöchstbetrag ist nach der in § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Formel durch das Verhältnis der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte zu ermitteln, das mit der geminderten tariflichen Steuer multipliziert wird. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an mehreren Kommanditgesellschaften, für die ihr eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG zusteht. Die Begrenzung dieser Ermäßigung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) ermittelte die Klägerin, indem sie der Summe der anteiligen Ermäßigungsbeträge die Summe der anteiligen Gewerbesteuerbeträge gegenüberstellte. Das Finanzamt nahm die Vergleichsrechnung demgegenüber für jede Beteiligung gesondert vor. Dies führte zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis, weil die Beteiligungen in Gemeinden mit unterschiedlich hohen Hebesätzen lagen.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Der Wortlaut des Gesetzes enthält zur Streitfrage keine eindeutige Regelung und ist daher auszulegen.
  • Der Senat legt § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG im Sinne einer betriebsbezogenen Betrachtungsweise aus.
  • Eine Auslegung aufgrund des Wortlauts der Norm kommt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
  • Dagegen spricht der gesetzgeberische Wille für die betriebsbezogene Betrachtungsweise: Bei Einführung des § 35 EStG zum VZ 2001 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Begrenzung betriebsbezogen zu ermitteln ist. Die Regierungsfraktionen führten zur Begründung ihres Gesetzesentwurfs ausdrücklich aus: „Die Ermäßigung wird für jeden Gewerbebetrieb getrennt ermittelt“ (BT-Drs. 14/2683, S. 116).
  • Zwar enthielt das damalige Gesetz noch keine Begrenzung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, weil die Ermäßigung lediglich auf das1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages bei daneben bestehendem Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer beschränkt war.
  • Allerdings wird hieran deutlich, dass der Gesetzgeber die gesamte Vorschrift betriebsbezogen verstanden wissen wollte.
  • Dies entspricht auch dem Objektcharakter der Gewerbesteuer, der insoweit Einfluss auf die einkommensteuerrechtliche Tarifvorschrift nimmt, als die Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit zwei Steuern abgemildert werden soll.
  • Dass die Vorschrift keine vollständige Entlastung bewirkt, ist der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Pauschalierungsregelung geschuldet.

Hinweis: Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage, ob die Begrenzung der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer betriebsbezogen oder unternehmerbezogen zu berechnen ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde und eine Vielzahl von Fällen betrifft. Das Az. ist noch nicht bekannt. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht, eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Zur Berechnung des Ermäßigungsbetrages ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH anhängig. Hier geht es um die Frage, ob für die Berechnung der „Summe aller positiven Einkünfte“ im Nenner eine quellenbezogene Beurteilung vorzunehmen ist oder nicht  (Az. dort: III R 7/14; vorgelegt vom 13. Senat des FG Münster).

Quelle: FG Münster, Newsletter November 2014 sowie FG Münster online

 

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Kosten für die „typische Berufskleidung“ sind als Werbungskosten abziehbar. Sie liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes nötig ist.

Die Anschaffung „bürgerlicher Kleidung“ führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die korrekten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf betragen werden.

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgericht Hamburg vom 26.03.2014 ist das Tragen von Business-Kleidung (im entsprechenden Fall die Kosten für Anzüge, Hosen, Hemden, Schuhe eines Rechtsanwalt) der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen – un die Kosten der Beschaffung demnach nicht steuerlich absetzbar -, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Kleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann.

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Nach Ansicht des 7. Senats des FG Düsseldorf kann der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück von Geschwistern von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Die Steuerbefreiung könne sich – unter bestimmten Voraussetzungen – auf Grund einer interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG ergeben (FG Düsseldorf, Urteil v. 16.7.2014 – 7 K 1201/14 GE; Revision anhängig).

Hintergrund:
 Von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind nach § 3 GrEStG u.a. Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (Nr. 2) sowie der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (Nr. 6). Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).

Sachverhalt: Der Vater des Klägers übertrug im Jahr 1988 ein Grundstück zu gleichen Teilen auf die Schwestern des Klägers und behielt sich ein Nießbrauchsrecht vor. Die Schwestern des Klägers verpflichteten sich, etwaige später geborene Geschwister gleich zu stellen. Vor diesem Hintergrund übertrugen sie je ein Sechstel des Gesamtgrundstücks unter teilweiser Übernahme der Nießbrauchsverpflichtung auf den Kläger, der nach der ursprünglichen Grundstücksübertragung geboren wurde. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger fest. Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der Erwerb des Miteigentumsanteils von den Schwestern des Klägers ist aufgrund einer interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften steuerfrei.
  • Zwar sind sowohl die Befreiung für Grundstücksschenkungen unter Lebenden als auch die für Erwerbe von Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, nicht unmittelbar einschlägig.
  • Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ergibt sich aber aus der Zusammenschau der Befreiungsvorschriften. Hätten die Schwestern des Klägers die Auflage nicht erfüllt, hätte sein Vater die (steuerbefreite) Rückübertragung verlangen können.
  • Sodann wäre es möglich gewesen, die Miteigentumsanteile erneut (steuerbefreit) auf alle drei Kinder zu übertragen. Das vertragstreue Verhalten der Schwestern kann dann nicht zu einer Grunderwerbsteuerpflicht führen.

Quelle: FG Düsseldorf online

Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az. II R 49/14).

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Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt.

Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.

Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.

Die Übermittlung von Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) dient in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten. Die digitale Aufbewahrung lediglich der xls- oder csv-Datei ist nicht ausreichend.

Eine Alternative zu den dargestellten Anforderungen kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist sein. Die Beachtung einer ordnungsmäßigen Buchführung liegt in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerpflichtigen!

Im Privatkundenbereich besteht – mit Ausnahme der Steuerpfl ichtigen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt – keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge.

 

 

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Durch das im Juli 2014 verabschiedete so genannte Tarifautonomiestärkungsgesetz[1] wird ab dem 1.1.2015 grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € eingeführt. In den ersten beiden Jahren kann in einzelnen Branchen über Tarifverträge davon noch abgewichen werden; ab dem 1.1.2017 gilt der Mindestlohn dann ausnahmslos.

Nachfolgend die wichtigsten Informationen hierzu:

  • Ab dem 1.1.2015 gilt grundsätzlich für in Deutschland tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Mindestlohn von 8,50 €, z. B. auch für ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, Minijobber und Praktikanten.
  • Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erhalten keinen Mindestlohn. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsausbildungsgesetz geregelt.
  • Der Mindestlohn wird ab 1.1.2017 alle zwei Jahre angepasst. Über die Höhe der Anpassungen berät eine Kommission der Tarifpartner.
  • Bis zum 31.12.2016 sind Löhne unter 8,50 € nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemein verbindlich erklärt wurde.
  • Zeitungszusteller erhalten im Jahr 2015 mindestens 75 % des Mindestlohns, im Jahr 2016 mindestens 85 %, im Jahr 2017 mindestens 8,50 € und ab dem Jahr 2018 den Mindestlohn ohne Einschränkung.
  • Bei Langzeitarbeitslosen kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen.

 

[1]     Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.7.2014, Br.‑Drs. 288/14, LEXinform 0441542.