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Soll-Versteuerung: Umsatzsteuerrückerstattung bei Forderungsausfall

Die Arbeit beim Kunden ist erledigt und die Umsatzsteuer im Rahmen der Soll-Versteuerung beim Finanzamt angemeldet bzw. abgeführt. Fällt dann die Forderung des Kunden unerwartet aus, muss eine Umsatzsteuerkorrektur vorgenommen werden, um die Umsatzsteuer erstattet zu bekommen. Doch wann gilt eine Forderung als ausgefallen?

Grundsätze zur Umsatzsteuerberichtigung

Hat ein selbstständiger Handwerker im Rahmen der umsatzsteuerlichen Soll-Versteuerung Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen ans Finanzamt bezahlt und die Forderung fällt tatsächlich aus, muss nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 UStG eine Umsatzsteuerberichtigung durchgeführt werden. Das bedeutet: Das Finanzamt muss dem Handwerker die Umsatzsteuer auf die ausgefallene Forderung wieder zurückerstatten.

Wann gilt eine Forderung als ausgefallen?

Doch ab welchem Zeitpunkt ist tatsächlich von einem Forderungsausfall auszugehen? Das Finanzgericht München hat hierzu ein interessantes Urteil gefällt, das betroffene Unternehmer unbedingt kennen sollten (FG München, Urteil v. 27.7.2023, Az. 14 K 2411/21).

Streiten sich ein Handwerker und der Auftraggeber trotz Abnahme der Leistung ohne Mängel vor Gericht über die bestehenden Forderungen, der Handwerker bekommt in erster Instanz Recht und der Auftraggeber legt Rechtsmittel gegen dieses Grundurteil ein, gilt demnach Folgendes:  Die Forderung gilt in dem Zeitpunkt als ausgefallen, in dem der Auftraggeber von seinem Rechtsmittel Gebrauch macht.

Darum ging es in dem Streitfall

In dem Streitfall beauftragte eine Gemeinde ein Tiefbauunternehmen mit einem Werkvertrag. Die Abnahme erfolgte mängelfrei. Die Gemeinde weigerte sich jedoch, den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag zu zahlen. Der Fall landete vor dem Landgericht und das Tiefbauunternehmen bekam vor Gericht Recht. Die Gemeinde legte jedoch Rechtsmittel ein und ging in Berufung. Drei Jahre später wurde ein Vergleich geschlossen. Lösung des Finanzgerichts: In dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hatte, musste das Tiefbauunternehmen die Umsatzsteuerberichtigung durchführen.

Vor- und Nachteile der Urteilsgrundsätze

Das Urteil des Finanzgerichts München bringt vielen Unternehmen Rechtssicherheit. Sie bekommen früher die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet, für die sie im Rahmen der umsatzsteuerlichen Soll-Versteuerung finanziell in Vorleistung gehen mussten.

Doch bei laufenden Umsatzsteuersonderprüfungen oder Betriebsprüfungen des Finanzamts können diese Urteilsgrundsätze auch Nachteile bringen. Denn im Urteilsfall war der Umsatzsteuerbescheid des Jahres, in dem die Gemeinde Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte, bereits bestandskräftig. Das führte dazu, dass die Umsatzsteuerberichtigung nicht mehr möglich war. Mit anderen Worten: Obwohl die Gemeinde den Betrag aus der Schlussrechnung nicht vollständig bezahlt hat, musste das Tiefbauunternehmen letztlich die volle Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen.

Ausweg: Antrag auf Ist-Versteuerung

Kleine und mittelständische Handwerksbetriebe können es möglicherweise vermeiden, für die Umsatzsteuer aus den ausgeführten Leistungen finanziell in Vorleistung treten zu müssen. Sie können einen Antrag beim Finanzamt auf die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung stellen. Dann muss die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt bezahlt werden, wenn der Kunde den geforderten Rechnungsbetrag tatsächlich überweist.

Praxis-Tipp: Der Antrag auf Ist-Versteuerung 2024 ist aktuell möglich, wenn der Gesamtumsatz 2023 (also der Umsatz im Vorjahr) nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Lag der Umsatz 2023 über 600.000 Euro, ist dennoch nichts verloren. Denn im Entwurf des Wachstumschancengesetzes, über das Bund und Länder weiterhin streiten, soll die Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung rückwirkend auf 800.000 Euro angehoben werden. Lagen die Gesamtumsätze 2023 also über 600.000 Euro, aber nicht über 800.000 Euro, kann der Antrag auf Ist-Versteuerung für 2024 nach Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes rückwirkend ab 1. Januar 2024 gestellt werden.

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Erpressung durch Hacker: Ist Lösegeld eine Betriebsausgabe?

Kleine und mittlere Unternehmen sind leider ein beliebtes Ziel von Hackerangriffen. Wer Opfer wird, sieht sich oft mit Lösegeldforderungen konfrontiert. Das heißt: Geld gegen Daten oder die Freischaltung des EDV-Systems. Gehen Unternehmer darauf ein, können sie die Kosten unter Umständen als Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend machen.

Hackerangriff Symbolbild
Horrorvorstellung: Nach einer Cyberattacke sind sämtliche Zugänge zu unternehmensrelevanten Daten und Systemen blockiert. – © WhataWin – stock.adobe.com

In der Praxis sind Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter bei solchen Zahlungen sehr streng. Denn startet das Finanzamt nach § 160 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung ein Benennungsverlangen und fordert den Unternehmer auf, die wahren Empfänger der Zahlungen preiszugeben, ist das bei anonymen Hackern natürlich meist nicht möglich. Das würde dazu führen, dass das Finanzamt die Zahlungen per se nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zulässt.

Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann jedoch entnommen werden, dass eine Empfängerbenennung nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO in solchen Fällen der Internetkriminalität unzumutbar ist. Deshalb sollen die Finanzämter sich großzügig zeigen und den Betriebsausgabenabzug für solche Erpressungsgelder gewähren

Niedrige Sicherheitsstandards können Abzug kippen

Der Betriebsausgabenabzug soll nur dann gekippt werden, wenn der Unternehmer durch sein Verhalten Cyber-Erpressung begünstigt hat (z.B. durch nicht zeitgemäße Standards bei der IT-Sicherheit). dhz

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung vom 15.02.2024

Ein Gutachten des renommierten Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Gregor Kirchhof belegt: „Die Wiedervereinigung bewirkt gegenwärtig keinen maßgeblichen Finanzbedarf mehr. […] Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz.“

Zu diesem Ergebnis gelangt die Stellungnahme S 02/24 von Prof. Dr. Gregor Kirchhof, die er im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) und des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) verfasst hat.

Hintergründe

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich u.a. an den DStV und den BdSt gewandt und eine Einschätzung zur Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 erbeten. Den Argumenten des Bundesfinanzhofs (BFH) im BFH-Urteil vom 17.01.2023, Az. IX R 15/20 sollte hierbei besondere Aufmerksamkeit zukommen.

Kernaspekte

Prof. Dr. Kirchhof kommt in seinem 41-seitigen Gutachten zu dem Schluss, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 realitäts-, bedarfs- und verfassungsvergessen ist und fasst seine Beurteilung in zwölf Thesen zusammen.

Darin weist er u. a. darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag als subsidiärer Zuschlag nicht den allgemeinen Haushalt, sondern einen vorübergehenden besonderen Finanzbedarf der öffentlichen Hand finanziere, wobei der rechtfertigende Sonderbedarf beim Bund liegen müsse. Dieser Zuschlag, so Kirchhof weiter, „…ist außer Kraft zu setzen, wenn der Sonderbedarf des Bundes ersichtlich nicht mehr besteht oder eindeutig zu einem dauerhaften Finanzanliegen geworden ist.“

Ein wiedervereinigungsbedingter Sonderbedarf des Bundes liege 30 Jahre nach dem Ereignis ersichtlich nicht mehr vor. Zwar könne keine starre und punktgenaue Zeitgrenze gezogen werden, wann ein längerer Sonderbedarf zu einem dauerhaften Posten im Haushalt wird. Vergleichbar ließe sich auch der Zeitpunkt, wann der Tag zur Nacht wird, nicht minutengenau bestimmen. Doch sei auch diese Unterscheidung außerhalb des Morgengrauens und der Dämmerung offensichtlich. „Eine Abgabe, die über ein Vierteljahrhundert erhoben wird, ist allein durch den Zeitablauf zu einem gängigen Finanzinstrument geworden und daher keine Ergänzungsabgabe […] mehr. Der Solidaritätszuschlag befindet sich nunmehr ersichtlich in der verfassungsrechtlichen Finsternis“, so Kirchhof metaphorisch.

Der Bundestag könne zwar eine weitere Ergänzungsabgabe oder auch den Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich neu begründen. Hierfür bedürfe es aber einer ausdrücklichen Entscheidung des Parlaments.

Allein auch aufgrund der Tatsache, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 nur noch rund 10 % der Abgabenpflichtigen belaste, verlasse er den verfassungsrechtlichen Typus der Ergänzungsabgabe und sei nur noch ein „gleichheitswidriger Torso des Ursprungszuschlags“.

https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2024/02/DStV-Stellungnahme-S-02_24-vom-Bund-der-Steuerzahler-u.-DStV-zur-Verfassungsmaessigkeit-des-Solidaritaetszuschlags.pdf

Deutscher Steuerberaterverband e.V.
Mitteilung vom 06. Februar 2024

 

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024

Nach einer Pressemitteilung des Bay. Wirtschaftsministeriums vom 14.1.2021 hat der Bund die Fristen für die Antragstellung bei Corona-Finanzhilfen wie folgt verlängert, wie das BMWi am 14.1.2021 in seinen FAQ bestätigt:

  • Die Überbrückungshilfe II soll bis zum 31.3.2021 beantragbar sein (bisher bis 31.1.2021),
  • die November- und Dezemberhilfe bis zum 30.4.2021 (bisher bis 31.1.2021 bzw. 31.3.2021).

Quelle: https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/11-2021/

Überbrückungshilfe

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe kann für 4 Monate (September bis Dezember 2020) beantragt werden.

Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Den Sommer nutzen die Schülerinnen und Schüler gerne, um während eines Ferienjobs Geld zu verdienen.  Dabei muss man zwischen kurzfristigen Minijobs und 450-Euro-Minijobs unterscheiden. Das erklärt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung.

Anders als beim 450-Euro-Minijob ist der monatliche Verdienst bei einem kurzfristigen Minijob nicht begrenzt. Dafür müssen Minijobber hier die Zeitgrenzen einhalten. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Frist bis zum 31.  Oktober 2020 auf fünf Monate (bzw. 115 Tage) angehoben, wie die Minijob-Zentrale erklärt. Wer etwa schon in den Pfingst- oder Osterferien des selben Jahres kurzfristige Minijobs hatte, muss alle Beschäftigungszeiten zusammenrechnen und darauf achten, dass die Grenze nicht überschritten wird. Bei einem kurzfristigen Minijob fallen keine Sozialabgaben und Steuern an, erklären die Experten weiter – so lange der Steuerfreibetrag nicht überschritten wird.

Für 450-Euro-Minijobs gilt in der Regel die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat. Schülerinnen und Schüler können den Job während der Sommerferien aber ausweiten.  Solange der durchschnittliche monatliche Verdienst die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nicht übersteigt (5400 Euro im Jahr), liegt weiterhin ein 450-Euro-Minijob vor, erklärt die Minijob-Zentrale.

 

Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe beim Übergang zu dem abgesenkten allgemeinen Umsatzsteuersatz: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.) in der Nacht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, der ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 5%  angewandt wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.

 

 

Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/827824/?starter=nwbde

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Gutscheine: Die erforderliche Aufteilung der Einlösungsbeträge auf die vor dem 1.7.2020 und die nach dem 30.6.2020 ausgeführten Umsätze bereitet in der Praxis erfahrungsgemäß Schwierigkeiten. Es wird zugelassen, die Steuerberichtigung nach § 17 UStG nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen. Erstattet de Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer – soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen – nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Wird ein anderer Unternehmer wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seien Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Vereinfachungsregel gilt insoweit nicht. Bei Einzweck-Gutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung der Leistungsfiktion die Ausgabe des ausgegebenen Unternehmers an den Kunden. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt.

 

Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/827824/?starter=nwbde

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Seit 31. März 2020 ist der Antrag der Bundesregierung auf Soforthilfe für Betriebe und Freiberufler online geschaltet. Sie finden den Antrag unter  https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Die verschiedenen Soforthilfeprogramme der Länder und des Bundes ermöglichen höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.

Wer von den höheren Konditionen des Bunds – und jeweiligen Landesprogramme profitieren will, muss einen neuen elektronischen Antrag stellen.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt von EUR 9.000 bis zu EUR 50.000,00. Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe der Betrag des durch die Corona – Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Die Definition des Liquiditätsengpasses ist auf der vorgenannten Website unter „Antragsberechtigte“ dargestellt.

Anträge, die per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden gesandt werden, werden seit 31.03.2020 nicht mehr bearbeitet.