Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen aus dem Bereich Finanzen

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Soll-Versteuerung: Umsatzsteuerrückerstattung bei Forderungsausfall

Die Arbeit beim Kunden ist erledigt und die Umsatzsteuer im Rahmen der Soll-Versteuerung beim Finanzamt angemeldet bzw. abgeführt. Fällt dann die Forderung des Kunden unerwartet aus, muss eine Umsatzsteuerkorrektur vorgenommen werden, um die Umsatzsteuer erstattet zu bekommen. Doch wann gilt eine Forderung als ausgefallen?

Grundsätze zur Umsatzsteuerberichtigung

Hat ein selbstständiger Handwerker im Rahmen der umsatzsteuerlichen Soll-Versteuerung Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen ans Finanzamt bezahlt und die Forderung fällt tatsächlich aus, muss nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 UStG eine Umsatzsteuerberichtigung durchgeführt werden. Das bedeutet: Das Finanzamt muss dem Handwerker die Umsatzsteuer auf die ausgefallene Forderung wieder zurückerstatten.

Wann gilt eine Forderung als ausgefallen?

Doch ab welchem Zeitpunkt ist tatsächlich von einem Forderungsausfall auszugehen? Das Finanzgericht München hat hierzu ein interessantes Urteil gefällt, das betroffene Unternehmer unbedingt kennen sollten (FG München, Urteil v. 27.7.2023, Az. 14 K 2411/21).

Streiten sich ein Handwerker und der Auftraggeber trotz Abnahme der Leistung ohne Mängel vor Gericht über die bestehenden Forderungen, der Handwerker bekommt in erster Instanz Recht und der Auftraggeber legt Rechtsmittel gegen dieses Grundurteil ein, gilt demnach Folgendes:  Die Forderung gilt in dem Zeitpunkt als ausgefallen, in dem der Auftraggeber von seinem Rechtsmittel Gebrauch macht.

Darum ging es in dem Streitfall

In dem Streitfall beauftragte eine Gemeinde ein Tiefbauunternehmen mit einem Werkvertrag. Die Abnahme erfolgte mängelfrei. Die Gemeinde weigerte sich jedoch, den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag zu zahlen. Der Fall landete vor dem Landgericht und das Tiefbauunternehmen bekam vor Gericht Recht. Die Gemeinde legte jedoch Rechtsmittel ein und ging in Berufung. Drei Jahre später wurde ein Vergleich geschlossen. Lösung des Finanzgerichts: In dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hatte, musste das Tiefbauunternehmen die Umsatzsteuerberichtigung durchführen.

Vor- und Nachteile der Urteilsgrundsätze

Das Urteil des Finanzgerichts München bringt vielen Unternehmen Rechtssicherheit. Sie bekommen früher die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet, für die sie im Rahmen der umsatzsteuerlichen Soll-Versteuerung finanziell in Vorleistung gehen mussten.

Doch bei laufenden Umsatzsteuersonderprüfungen oder Betriebsprüfungen des Finanzamts können diese Urteilsgrundsätze auch Nachteile bringen. Denn im Urteilsfall war der Umsatzsteuerbescheid des Jahres, in dem die Gemeinde Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte, bereits bestandskräftig. Das führte dazu, dass die Umsatzsteuerberichtigung nicht mehr möglich war. Mit anderen Worten: Obwohl die Gemeinde den Betrag aus der Schlussrechnung nicht vollständig bezahlt hat, musste das Tiefbauunternehmen letztlich die volle Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen.

Ausweg: Antrag auf Ist-Versteuerung

Kleine und mittelständische Handwerksbetriebe können es möglicherweise vermeiden, für die Umsatzsteuer aus den ausgeführten Leistungen finanziell in Vorleistung treten zu müssen. Sie können einen Antrag beim Finanzamt auf die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung stellen. Dann muss die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt bezahlt werden, wenn der Kunde den geforderten Rechnungsbetrag tatsächlich überweist.

Praxis-Tipp: Der Antrag auf Ist-Versteuerung 2024 ist aktuell möglich, wenn der Gesamtumsatz 2023 (also der Umsatz im Vorjahr) nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Lag der Umsatz 2023 über 600.000 Euro, ist dennoch nichts verloren. Denn im Entwurf des Wachstumschancengesetzes, über das Bund und Länder weiterhin streiten, soll die Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung rückwirkend auf 800.000 Euro angehoben werden. Lagen die Gesamtumsätze 2023 also über 600.000 Euro, aber nicht über 800.000 Euro, kann der Antrag auf Ist-Versteuerung für 2024 nach Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes rückwirkend ab 1. Januar 2024 gestellt werden.

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Nach einem erledigten Auftrag ein Trinkgeld vom Kunden zu bekommen, ist auch heute noch meist üblich. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch und die Kunden machen das Trinkgeld meist an der Leistung fest. Wer regelmäßig Trinkgelder erhält, sollte auch die Steuerregeln dazu kennen – diese sind nicht immer steuerfrei.

Trinkgeld: Das gilt steuerlich

Üblich oder nicht: Erhalten Angestellte oder der Unternehmer selbst Trinkgelder von Kunden, wird dieses Trinkgeld meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die erbrachte Leistung angesehen. Diese Tatsache interessiert auch das Finanzamt. Denn leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Unternehmern oder Freiberuflern in der Praxis meist so gehandhabt wird.

Grundsatz für Arbeitnehmer: Trinkgelder sind steuerfrei

Erhält ein Arbeitnehmer eines Unternehmens Trinkgeld von einem Kunden und darf es behalten, ist die freiwillige Zuwendung nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuerfrei. Zu den Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geld- oder Sachgeschenke an Weihnachten oder Neujahr.

Beispiel 1: Eine im Friseursalon angestellte Mitarbeiterin bekommt für die geleistete Arbeitszeit ein Gehalt von 900 Euro. Zusätzlich erhält sie von Kunden monatlich rund 350 Euro Trinkgelder. Als Arbeitslohn zu versteuern, sind nur die 900 Euro. Das freiwillig von den Kunden bezahlte Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

Hinweis: Aufgrund der Steuerfreiheit der Trinkgelder an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG sind solche freiwilligen Zuwendungen auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Keine Aufzeichnungen im Lohnkonto: Da freiwillig vom Kunden gezahlte Trinkgelder an den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind, muss der Arbeitgeber im Lohnkonto keine Aufzeichnungen über die vom Arbeitnehmer erhaltenen Trinkgelder führen. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss seinem Chef nicht mitteilen, wie viel er an Trinkgeldern bekommen hat.

Hinweis: Klar freuen sich Arbeitnehmer, dass sie Trinkgelder steuerfrei kassieren dürfen. Doch auf das Berufsleben über Jahrzehnte betrachtet, ist natürlich ein höheres steuerpflichtiges Bruttogehalt besser als steuerfreie Trinkgelder. Denn Trinkgelder sind nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Wer einen Großteil seines Gehalts als steuerfreies Trinkgeld bezieht, wird später nur eine minimale Rente erhalten. Das sollte unbedingt beachtet werden.

Wann Trinkgelder an Arbeitnehmer steuer- und abgabenpflichtig sind

Die Trinkgelder an Arbeitnehmer können aber auch steuer- und abgabenpflichtig sein. Das haben verschiedene Urteile in der Vergangenheit be­leuchtet. Zu nennen sind insbesondere folgende Stolperfallen:

Zahlungen in Spielbanktronc: In einem Urteil zu Trinkgeldern in einer Spielbank, kamen die Richter zu einer Steuer- und Abgabenpflicht der Trinkgelder, weil die Gäste der Spielbank das Trinkgeld nicht der Mitarbeiter persönlich gaben, sondern dem Spielbanktronc (Trinkgeldkasse beim Roulette, Anm. d. Red). Die gesammelten Trinkgelder wurden dann gezählt und an alle Mitarbeiter aufgeteilt. Das Trinkgeld wurde hier als steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt, weil ein freiwilliges Trinkgeld ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraussetzt.

Beispiel: In einem Kosmetik- und Friseursalon wird eine Kundin von verschiedenen Mitarbeiterinnen behandelt. Am Ende gibt sie nicht jeder Mitarbeiterin ein Trinkgeld, sondern wirft das Trinkgeld in ein riesiges Sparschwein, dessen Inhalt allen Mitarbeitern zu Gute kommt. Vielleicht auch denjenigen, die die Kundin gar nicht betreut haben. Hier könnte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts das Urteil zur Spielbank aus dem Hut zaubern und Trinkgelder besteuern.

Bedienungszuschlag: Wird in Gaststätten offen ein Bedienungszuschlag ausgewiesen, der dem Personal arbeitsrechtlich zusteht, liegt steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Trinkgeldzahlung ist nicht mehr freiwillig und der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf.

Trinkgeld an Unternehmer ist stets zu versteuern

Bekommt nicht ein Arbeitnehmer von Kunden Trinkgeld, sondern der mitarbeitende Unternehmer selbst, greift die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 51 EStG nicht. Die Versteuerung des Trinkgelds hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Betriebseinnahmen: Die an den Unternehmer gezahlten Trinkgelder sind als Gewinn erhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen und aufzu­zeichnen.
  • Umsatzsteuer: Die Trinkgelder gehören umsatzsteuerlich zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG. Das bedeutet im Klartext: Der Unternehmer muss für sein erhaltenes Trinkgeld auch Umsatzsteuer ans Finanzamts abführen.

Hinweis: Nun könnten Unternehmer auf die Idee kommen, gegen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern vor Gericht zu ziehen. Ist schon passiert und die Richter des Sächsischen Finanzgerichts bestätigten klipp und klar die Steuerpflicht der an den Unternehmer bezahlten Trinkgelder (Finanzgericht Sachsen, v. 09.03.2011, Az.: 4 K 1932/10).  

Beispiel: Ein Unternehmer betreibt zusammen mit seiner Frau eine Bäckerei und eine Konditorei. Er kümmert sich um die Herstellung der Back­waren und Torten, die Ehefrau um den Verkauf im Café. Die Ehefrau erhält als Unternehmerin im Jahr 3.000 Euro Trinkgeld. Die Umsatzsteuer muss aus den 3.000 Euro herausgerechnet werden: 3.000 Euro : 119 x 19 = 478,99 Euro Umsatzsteuer. 

Bei Unternehmen (z.B. Handwerksbetrieben), in denen Trinkgelder an den Unternehmer selbst zur Tagesordnung gehören, ist es also fahrlässig, wenn kein Cent Trinkgeld als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst wird. Hier kommt es in aller Regel zu einer Zuschätzung des Finanzamts.

Hinweis: Die Trinkgelder an den Unternehmer müssen nicht nur als Einnahme erfasst werden, sie müssen bei einer elektronischen Registrierkasse auch in den täglichen Kasseneinnahmen erfasst werden. In einem Urteilsfall kippten die Richter die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung unter anderem, weil ein Friseur sein Trinkgeld in einem Sparschwein sammelte und nicht in der Kasse erfasste (FG Münster, Urteil v. 29.3.2017, Az. 7 K 3675/13 E,G,U).

Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de

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Die Deutsche Bank darf keinen Mindestbetrag von 6,90 Euro für eine geduldete Kontoüberziehung fordern. Die Pauschale ist sittenwidrig, weil sie bei einer geringfügigen Überziehung „außerhalb jedes Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung“ steht. Auf dieses noch nicht rechtskräftige Urteil des OLG Frankfurt am Main v. 4.12.2014 – 1 U 170/13 weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aktuell hin.

Hierzu führt der vzbv weiter aus:

  • „Kunden der Deutschen Bank, die ihr Konto nur um ein paar Euro oder kurzfristig überziehen, werden durch die Pauschale unverhältnismäßig belastet“, kritisiert Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim vzbv. „Umgerechnet führt sie zu Zinssätzen bis weit über 1.000 Prozent.“
  • Überzieht ein Kunde sein Girokonto über das vereinbarte Dispolimit hinaus, fordert die Deutsche Bank dafür einen Zinssatz von derzeit 15,70 Prozent, mindestens aber 6,90 Euro im Quartal.
  • Der Mindestbetrag trifft vor allem Kunden, die ihr Konto nur geringfügig überziehen. Wer zum Beispiel sein Dispolimit fünf Tage lang um zehn Euro überzieht, müsste bei einem Zinssatz von 15,70 Prozent eigentlich nur 2 Cent Überziehungszinsen zahlen.
  • Durch den Mindestbetrag von 6,90 Euro kassiert die Bank das 345-fache. Das entspricht einem Zinssatz von knapp 5.000 Prozent.
  • Für geringe Überziehungen verlange die Bank somit eine „exorbitante hohe Gegenleistung“, monierten die Richter. Der sich daraus ergebende Sollzinssatz sei sittenwidrig überhöht und lasse sich „unter keinen Umständen“ rechtfertigen.
  • Der Mindestbetrag weicht nach Auffassung des Gerichts auch vom gesetzlichen Leitbild ab, nach dem das Entgelt für einen Kredit grundsätzlich von der Laufzeit abhängt.
  • Außerdem lasse sich die Bank mit der Pauschale auch die Bonitätsprüfung extra vergüten – eine Leistung, die sie ausschließlich in eigenem Interesse erbringt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zulässig.

Hinweis: Die Deutsche Bank hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Entscheidung ist auf der Homepage des vbzb veröffentlicht.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. 16.2.2015

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Die OFD Magdeburg hat zum Fotografieren im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau Stellung genommen (OFD Magdeburg, Verfügung v. 20.2.2012 – S 7420b-7-St 24).

Hintergrund: Während einer Umsatzsteuer-Nachschau i.S.d. § 27b UStG gefertigte Fotografien führen zu einem Eingriff in die Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Etwas anderes gilt, wenn diese Fotos mit Einwilligung des Betroffenen gefertigt werden bzw. der Prüfer das Grundstück des Betroffenen dabei nicht betritt. Wegen dieser Grundrechtsbeeinträchtigung kann die Berechtigung zum Fotografieren nur so weit wie die Berechtigung zum Betreten der Räume reichen, um diese zu besichtigen.

Im Einzelnen geht die OFD auf folgende Punkte ein:

  • Umfang des Besichtigungs- und Betretungsrechtes im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau
  • Beweissicherungs- bzw. Dokumentationsinteressen
  • Mögliche Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
  • Keine gesonderte Bestätigung des Prüfers
  • Einwilligung des Betroffenen

Quelle: NWB Datenbank

 

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Mit dem Gesetz zum Mindestlohn wurden auch Regelungen zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit gewisser Arbeitnehmer geschaffen. Für folgende Personengruppen müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren:

  • Minijobber (Ausnahme: Privathaushalte)
  • kurzfristig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 SGB IV
  • Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen.

Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen.

Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit
Anleitung

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Im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage im VZ 2008 angefallene Schuldzinsen können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Zinsen aus dem Festgeld erst im VZ 2009 zufließen. § 20 Abs. 9 Satz 1  2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist erstmalig ab dem VZ 2009 anzuwenden (BFH, Urteil v. 27.8.2014 – VIII R 60/13; veröffentlicht am 21.1.2015).

Hintergrund: Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem VZ 2009 grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Abziehbar ist lediglich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (1.602 € bei Zusammenveranlagung).

Sachverhalt: Streitig ist, ob im Kalenderjahr 2008 gezahlte Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung einer Festgeldanlage, aus der dem Kläger im Kalenderjahr 2009 Zinsen zugeflossen sind, im Kalenderjahr 2008 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abziehbar sind. Das FA vertrat die Auffassung, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG dem Werbungskostenabzug entgegensteht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei den Schuldzinsen handelt es sich unstreitig um (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen.
  • § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen – die Regelung ist nicht anwendbar.
  • Dies folgt aus § 52a Abs. 2 EStG, wonach § 2 Abs. 2 EStG, der für die Einkünfte aus Kapitalvermögen anordnet, dass § 20 Abs. 9 EStG (vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 EStG) anstelle der §§ 9 und 9a EStG tritt, erstmals ab dem VZ 2009 anzuwenden ist.
  • Hieraus folgt wiederum, dass für VZ bis 2008 § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. anwendbar bleibt, sodass für diese Zeiträume die Einkünfte aus Kapitalvermögen – weiterhin   durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (vgl. §§ 8 bis 9a EStG) ermittelt werden.
  • Auch § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG steht dem nicht entgegen: Die Vorschrift ist ebenfalls dahin auszulegen, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG erst ab dem VZ 2009 anzuwenden ist (a.A.: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.12.2011 – 2 K 1176/11).
  • § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG knüpft die erstmalige Anwendung von § 20 Abs. 3 bis 9 EStG an den Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 31.12.2008 an. Damit einher gehen der gesonderte Steuertarif von 25% sowie der Ausschluss des Werbungskostenabzugs – eine Ausnahme macht der Gesetzgeber lediglich für sog. unternehmerische Beteiligungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, eine Regelung, welche gemäß § 52a Abs. 15 EStG erstmals für den VZ 2009 Anwendung findet.
  • Dass § 20 Abs. 9 EStG erstmalig  – und veranlagungszeitraumübergreifend – auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, kann dem Gesetzeswortlaut dagegen nicht entnommen werden.

Quelle: NWB Datenbank

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In der letzten Zeit wurde in den Medien des Öfteren berichtet, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.05.2014 entschieden hat, dass die Berechnung einer zusätzlichen Kreditbearbeitungsgebühr neben den Zinsen nicht zulässig ist.

Im Internet (www.finanztip.de/kreditgebuehren) können Sie ein Muster (Word-Datei) herunterladen, mit dem die Rückforderung der Gebühren beantragt werden kann.

Ratsam ist es, noch vor dem Jahreswechsel (Verjährung) abgeschlossene Kreditverträge dahingehend zu überprüfen und sich mit dem dementsprechenden Kreditinstitut in Verbindung zu setzten.
Ein Forderungsschreiben genügt nicht, um eine drohende Verjährung zu verhindern. Gegebenenfalls sollte ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin kontaktiert werden.

Autorin: Sabine Kastner, Steuerberaterin, LSWB-Vorstandsmitglied, Zweigstellenleiterin Coburg
Quelle: Der LSWB-Praxisticker

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Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weist auf den Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen in der Gleitzone zum 1.1.2015 hin.

Hintergrund: Zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 Euro angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 Euro bis 800 Euro auf 450,01 Euro bis 850 Euro. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 und 450,00 Euro verdient haben, bestand bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden.

Hierzu führt die Minijob-Zentrale weiter aus:

  • Aufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-Euro-Minijob) vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden.
  • Diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status.
  • Ab dem 1.1.2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob).
  • Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450-Euro-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
  • Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf . Hierfür ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1.1.2015 auf über 450 Euro erhöht.

Hinweise: Zu den am 31.12.2014 auslaufenden Übergangsregelungen hat die Minijob-Zentrale ein FAQ – Fragen und Antworten-Katalog erarbeitet. Ab Frage 74 wird dort auf den Wegfall der Übergangsregelungen näher eingegangen.

Weitere Informationen zu diesem Thema hat die Minijob-Zentrale auf Ihrer Homepage veröffentlicht.

Quelle:Newsletter der Minijob-Zentrale v. 13.11.2014

 

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Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 7.11.2014 das Pflegestärkungsgesetz gebilligt. Es kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.

Hintergrund
: Das Gesetz soll die Pflegeversicherung weiter entwickeln und sie zukunftsfest machen. Es weitet in einem ersten Schritt die Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegebedürftigen aus und schafft bessere Möglichkeiten zur Betreuung – insbesondere in den eigenen vier Wänden. Im Gegenzug steigt der Beitragssatz zum 1.1.2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte an. Weitere 0,2 Punkte folgen im Jahr 2017. Die Bildung eines Vorsorgefonds vermeidet Beitragssprünge und verteilt die Kosten der steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen.

Inhaltlich hervorzuheben sind folgende Regelungsbereiche des neuen Gesetztes:

  • Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um vier Prozent (2,67 Prozent für die 2012 mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eingeführten Leistungen) erhöht.
  • Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-,Verhinderungs- und Tages- und Nachtpflege sollen ausgebaut und besser miteinander kombiniert werden können. Menschen in der Pflegestufe 0 (vor allem Demenzkranke) sollen erstmals Anspruch auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege erhalten.
  • Im Bereich sogenannter niedrigschwelliger Angebote sollen neue zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingeführt werden, etwa für Hilfen im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer. Dafür erhalten künftig alle Pflegebedürftigen 104 Euro pro Monat. Demenzkranke erhalten 104 beziehungsweise 208 Euro pro Monat.
  • Der Zuschuss zu Umbaumaßnahmen steigt von bisher 2.557 auf bis zu 4000 Euro pro Maßnahme. In einer Pflege-WG können diese Maßnahmen mit bis zu 16.000 Euro bezuschusst werden. Für Pflegehilfsmittel des täglichen Verbrauchs steigen die Zuschüsse von 31 auf 40 Euro pro Monat.
  • Zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sollen Lohnersatzleistungen für eine zehntägige bezahlte Auszeit vom Beruf, vergleichbar dem Kinderkrankengeld, eingeführt werden. Dafür werden bis zu 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Lohnersatzleistung wird in einem separaten Gesetz geregelt, das ebenfalls am 1.1.2015 in Kraft treten soll.
  • In Pflegeheimen werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Zahl der Betreuungskräfte von bisher 25.000 auf bis zu 45.000 Betreuungskräfte erhöht werden kann.
  • Mit den Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (1,2 Milliarden Euro jährlich) wird ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut. Er soll ab 2035 der Stabilisierung des Beitragssatzes dienen, wenn die geburtenstarken Jahrgänge (1959-1967) ins Pflegealter kommen.

Quelle: Bundesrat online

 

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Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) weist in einer aktuellen Meldung auf Steuerfallen für private Vermieter beim Kauf renovierungsbedürftiger Immobilien hin.

Hintergrund: 
Erwirbt jemand eine ältere Immobile, um sie privat zu vermieten und renoviert das Objekt umfassend, kann er die Erhaltungsaufwendungen regelmäßig als Werbungskosten entweder im Jahr der Verausgabung oder gleichmäßig verteilt auf die nächsten zwei bis fünf Jahre von der Steuer absetzen. Unter Erhaltungsaufwendungen versteht man Ausgaben, die notwendig sind, um vorhandene Teile, Einrichtungen und Anlagen zu erneuern.

Hierzu führt der BDL weiter aus:

Unter dem Stichwort „anschaffungsnaher Aufwand“ verbergen sich zwei einkommensteuerliche Probleme, mit denen sich der Erwerber auseinandersetzen muss: Überschreiten die Erhaltungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung des Objektes ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie als anschaffungsnahe Herstellkosten des Gebäudes behandelt mit der Folge, dass nur 2% als AfA pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Die Drei-Jahresfrist beginnt mit Datum des Eigentumsüberganges, also mit dem Datum, das im Kaufvertrag als „Übergang von Nutzen und Lasten“ bezeichnet wird. Umfasst sind alle innerhalb der Frist erbrachten Leistungen, unabhängig davon, ob sie sich schon bezahlt wurden.“

1. Problem (Anschaffungspreis des Gebäudes)
Als Basis gilt der Anschaffungspreis des Gebäudes. Der für das Objekt einheitliche Kaufpreis ist in Anschaffungskosten des Grundstücks und des Gebäudes nach den Verkehrswerten von Grundstück und Gebäude aufzuteilen. Ermittelt das Finanzamt einen niedrigeren Wert für das Gebäude als der Steuerpflichtige, kann das Ziel, sofort abzugsfähige Werbungskosten zu erreichen, verfehlt werden.

Beispiel: Der Erwerber einer Immobilie tätigt Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 24.990 € (21.000 € plus USt). Er hat die Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Nebenkosten des Erwerbs auf 150.000 € beziffert. Das Finanzamt erhöht den Anteil für das Grundstück und kommt bei den Anschaffungskosten des Gebäudes nur auf einen Betrag von 130.000 €.

Während nach Auffassung des Steuerpflichtigen 21.000 € (14% der Anschaffungskosten) Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, die sofort oder verteilt auf fünf Jahre steuerlich geltend gemacht werden können, kommt das Finanzamt (16% der Anschaffungskosten) zu anschaffungsnahem Aufwand, mit der Folge, dass lediglich 3.100 € (2% von 130.000 € plus 2% aus 24.990 €) geltend gemacht werden können.

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. hierzu:
„Ein Streit lässt sich vermeiden, wenn im notariellen Kaufvertrag der Gesamtpreis eindeutig in Anschaffungswert des Grundstücks und Anschaffungswert des Gebäudes aufgeteilt wird, wobei aber das Finanzamt eine missbräuchliche, weil lebensfremde Aufteilung nicht akzeptieren wird.“

2. Problem (Herstellungskosten, die den Gebrauchswert erhöhen)
Unstreitig sind Aufwendungen für die Erweiterung der nutzbaren Fläche (Anbau, Aufstockung) einschließlich der Substanzvermehrung (was bislang nicht vorhanden war wie zum Beispiel Einbau eines Kachelofens, einer Treppe, einer Alarmanlage, Anbau eines Balkons) originäre Herstellkosten. Sie werden nicht in die Berechnung des anschaffungsnahen Aufwandes einbezogen.

Anders verhält es sich bei Aufwendungen, die den Standard des Gebäudes (den Gebrauchswert) in den Bereichen Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster deutlich verbessern. Der Gebrauchswert einer Immobilie wird gesteigert, wenn innerhalb von fünf Jahren in drei dieser Bereiche, bei Erweiterungen in zwei Bereichen die Funktionen deutlich erweitert werden.

Beispiele:

  1. Einbau einer witterungsgeführten mit Thermostaten ausgestatteten Zentralheizung, die erstmals das ganze Gebäude mit Warmwasser versorgt,
  2. Einbau eines neuen Bades mit vermehrten Funktionen wie barrierefreie Dusche, Eckwanne mit Whirlpool, Bidet und Pissoir,
  3. Einbau einer Elektroanlage, deren Kapazität durch einen stärkeren Sicherungskasten und durch dreiphasige anstelle zweiphasiger Leitungen maßgeblich gesteigert wird,
  4. Ersatz der einfach verglasten Fenster durch wärmegedämmte Fenster.

Obwohl diese Aufwendungen als Herstellkosten gelten, werden sie in die Berechnung der 15%-Grenze einbezogen. Erhaltungsaufwendungen, die für sich allein die 15%-Grenze nicht übersteigen, sondern erst zusammen mit Ausgaben, die den Standard verbessern, werden dadurch zu Herstellkosten umqualifiziert. Zu Erhaltungsaufwendungen, die also den Standard nicht steigern, rechnen z.B. die Erneuerung von Dach und Fußböden, Dämm-Maßnahmen, Austausch von Türen, Einbau einer solarthermischen Anlage zur Heizungsunterstützung, der Austausch alter Heizkörper, des alten Brenners, der alten Einrichtungen und Fliesen im Bad, von alten Steckdosen, Elektroleitungen, Steckdosen und Lichtschaltern, des alten Sicherungskasten.

Erich Nöll: „Der BFH muss im Revisionsverfahren IX R 25/14 entscheiden, ob solche Ausgaben, die den Standard des Gebäudes anheben und daher von vornherein als Herstellkosten zu klassifizieren sind, in die 15%-Grenze einbezogen werden dürfen oder nicht. Wenn reine Erhaltungsaufwendungen erst zusammen mit Maßnahmen zur Verbesserung des Standards die 15%-Grenze übersteigen, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf die obige Revision die Zwangsruhe des Verfahrens beantragen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).“