Nach einem erledigten Auftrag ein Trinkgeld vom Kunden zu bekommen, ist auch heute noch meist üblich. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch und die Kunden machen das Trinkgeld meist an der Leistung fest. Wer regelmäßig Trinkgelder erhält, sollte auch die Steuerregeln dazu kennen – diese sind nicht immer steuerfrei.
Trinkgeld: Das gilt steuerlich
Üblich oder nicht:
Erhalten Angestellte oder der Unternehmer selbst Trinkgelder von Kunden, wird
dieses Trinkgeld meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die erbrachte
Leistung angesehen. Diese Tatsache interessiert auch das Finanzamt. Denn
leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Unternehmern
oder Freiberuflern in der Praxis meist so gehandhabt wird.
Grundsatz für Arbeitnehmer:
Trinkgelder sind steuerfrei
Erhält ein
Arbeitnehmer eines Unternehmens Trinkgeld von einem Kunden und darf es
behalten, ist die freiwillige Zuwendung nach § 3 Nr. 51 EStG in
voller Höhe steuerfrei. Zu den Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geld-
oder Sachgeschenke an Weihnachten oder Neujahr.
Beispiel 1: Eine im Friseursalon
angestellte Mitarbeiterin bekommt für die geleistete Arbeitszeit ein Gehalt von
900 Euro. Zusätzlich erhält sie von Kunden monatlich rund 350 Euro Trinkgelder.
Als Arbeitslohn zu versteuern, sind nur die 900 Euro. Das freiwillig von den
Kunden bezahlte Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.
Hinweis: Aufgrund der Steuerfreiheit der Trinkgelder an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG sind solche freiwilligen Zuwendungen auch nicht sozialversicherungspflichtig.
Keine Aufzeichnungen im
Lohnkonto: Da freiwillig vom Kunden gezahlte Trinkgelder an den Arbeitnehmer nach §
3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind, muss der Arbeitgeber im Lohnkonto keine
Aufzeichnungen über die vom Arbeitnehmer erhaltenen Trinkgelder führen. Mit
anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss seinem Chef nicht mitteilen, wie viel er
an Trinkgeldern bekommen hat.
Hinweis: Klar freuen sich
Arbeitnehmer, dass sie Trinkgelder steuerfrei kassieren dürfen. Doch auf das
Berufsleben über Jahrzehnte betrachtet, ist natürlich ein höheres
steuerpflichtiges Bruttogehalt besser als steuerfreie Trinkgelder. Denn
Trinkgelder sind nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Wer
einen Großteil seines Gehalts als steuerfreies Trinkgeld bezieht, wird später
nur eine minimale Rente erhalten. Das sollte unbedingt beachtet werden.
Wann Trinkgelder an Arbeitnehmer
steuer- und abgabenpflichtig sind
Die Trinkgelder an
Arbeitnehmer können aber auch steuer- und abgabenpflichtig sein. Das
haben verschiedene Urteile in der Vergangenheit beleuchtet. Zu nennen sind
insbesondere folgende Stolperfallen:
Zahlungen in
Spielbanktronc: In einem Urteil zu Trinkgeldern in einer Spielbank, kamen die Richter zu
einer Steuer- und Abgabenpflicht der Trinkgelder, weil die Gäste der Spielbank
das Trinkgeld nicht der Mitarbeiter persönlich gaben, sondern dem
Spielbanktronc (Trinkgeldkasse beim Roulette, Anm. d. Red). Die gesammelten
Trinkgelder wurden dann gezählt und an alle Mitarbeiter aufgeteilt. Das
Trinkgeld wurde hier als steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt,
weil ein freiwilliges Trinkgeld ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung
zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraussetzt.
Beispiel: In einem Kosmetik- und
Friseursalon wird eine Kundin von verschiedenen Mitarbeiterinnen behandelt. Am
Ende gibt sie nicht jeder Mitarbeiterin ein Trinkgeld, sondern wirft das
Trinkgeld in ein riesiges Sparschwein, dessen Inhalt allen Mitarbeitern zu Gute
kommt. Vielleicht auch denjenigen, die die Kundin gar nicht betreut haben. Hier
könnte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts das Urteil zur Spielbank aus dem Hut
zaubern und Trinkgelder besteuern.
Bedienungszuschlag: Wird in Gaststätten
offen ein Bedienungszuschlag ausgewiesen, der dem Personal arbeitsrechtlich
zusteht, liegt steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor. Die
Trinkgeldzahlung ist nicht mehr freiwillig und der Arbeitnehmer hat einen
Rechtsanspruch darauf.
Trinkgeld an Unternehmer ist stets
zu versteuern
Bekommt nicht ein
Arbeitnehmer von Kunden Trinkgeld, sondern der mitarbeitende Unternehmer
selbst, greift die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 51 EStG nicht. Die Versteuerung
des Trinkgelds hat folgende steuerliche Konsequenzen:
- Betriebseinnahmen: Die an den Unternehmer
gezahlten Trinkgelder sind als Gewinn erhöhende Betriebseinnahmen zu
erfassen und aufzuzeichnen.
- Umsatzsteuer: Die Trinkgelder gehören
umsatzsteuerlich zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG. Das
bedeutet im Klartext: Der Unternehmer muss für sein erhaltenes Trinkgeld
auch Umsatzsteuer ans Finanzamts abführen.
Hinweis: Nun könnten
Unternehmer auf die Idee kommen, gegen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern
und Unternehmern vor Gericht zu ziehen. Ist schon passiert und die Richter des
Sächsischen Finanzgerichts bestätigten klipp und klar die Steuerpflicht der an
den Unternehmer bezahlten Trinkgelder (Finanzgericht Sachsen, v. 09.03.2011,
Az.: 4 K 1932/10).
Beispiel: Ein Unternehmer
betreibt zusammen mit seiner Frau eine Bäckerei und eine Konditorei. Er kümmert
sich um die Herstellung der Backwaren und Torten, die Ehefrau um den Verkauf
im Café. Die Ehefrau erhält als Unternehmerin im Jahr 3.000 Euro Trinkgeld. Die
Umsatzsteuer muss aus den 3.000 Euro herausgerechnet werden: 3.000 Euro : 119 x
19 = 478,99 Euro Umsatzsteuer.
Bei Unternehmen (z.B.
Handwerksbetrieben), in denen Trinkgelder an den Unternehmer selbst zur
Tagesordnung gehören, ist es also fahrlässig, wenn kein Cent Trinkgeld als
umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst wird. Hier kommt es in aller
Regel zu einer Zuschätzung des Finanzamts.
Hinweis: Die Trinkgelder an den
Unternehmer müssen nicht nur als Einnahme erfasst werden, sie müssen bei einer
elektronischen Registrierkasse auch in den täglichen Kasseneinnahmen erfasst
werden. In einem Urteilsfall kippten die Richter die Ordnungsmäßigkeit der
Kassenführung unter anderem, weil ein Friseur sein Trinkgeld in einem
Sparschwein sammelte und nicht in der Kasse erfasste (FG Münster, Urteil v.
29.3.2017, Az. 7 K 3675/13 E,G,U).
Quelle:
www.deutsche-handwerks-zeitung.de