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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Winterzeit ist Grippezeit! Für die jährlich zahlreichen Betroffenen nicht nur ein gesundheitlicher Kraftakt, auch steuerlich können die anfallenden Krankheitskosten eine sog. außergewöhnliche Belastung darstellen. Das Gute daran: Außergewöhnliche Belastungen im Steuerrecht führen mitunter zu einer Steuerlastminderung bzw. -erstattung. Darauf weist aktuell der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

  • Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist, dass die insgesamt im Kalenderjahr aufgewendeten Kosten den zumutbaren Eigenanteil überschreiten. Dieser ermittelt sich in Abhängigkeit der gesamten Einkünfte und liegt z.B. bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro bei 400 Euro.
  • Der DStV empfiehlt daher Quittungen und Belege für Krankheitskosten, wie u.a. ärztlich verordnete Medikamente, medizinische Behandlungen aber auch Sehhilfen oder Zahnersatz, bereits von Jahresbeginn an gut aufzubewahren. Maßgebend ist stets der Zeitpunkt der Barzahlung oder Überweisung.
  • Doch auch wenn sich die Kosten innerhalb der zumutbaren Belastung bewegen, kann die Geltendmachung der angefallenen Beträge in der Steuererklärung lohnen. Da regelmäßig Klagen bezüglich der Höhe des zumutbaren Eigenanteils vor den Gerichten anhängig sind, rät der DStV aktuelle Verfahren und Entscheidungen fortwährend zu beobachten bzw. einen Steuerberater einzubinden.
  • Um hohen Krankheitskosten von vornherein vorzubeugen, werben viele Krankenkassen mit sog. Bonus- und Prämienprogrammen im Rahmen derer sie ihre Versicherten für die Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie sportlichen Aktivitäten (Mitgliedschaft im Fitnessstudio etc.) belohnen. Diese Bonuszahlungen sind jedoch einkommensteuerpflichtig und müssen, so der DStV, in der Jahressteuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden.
  • Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen. Nicht steuerpflichtig sind hingegen (ggf. anteilige) Kostenerstattungen für Leistungen, wie z.B. den Yogakurs oder das präventive Rückentraining.

Quelle: DStV online

Anmerkung: Außergewöhnliche Belastungen (u.a. Krankheitskosten) können nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetztes grds. nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 EStG). Beim BFH sind derzeit jedoch mehrere Revisionsverfahren anhängig, in denen es um die Frage geht, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, zwangsläufige Krankheitskosten ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen? (BFH-Az. VI R 32/13 und BFH-Az. X R 43/14). Die Finanzverwaltung setzt die Einkommensteuer diesbezüglich bereits vorläufig fest (s. BMF, Schreiben v. 29.8.2013, BStBl 2013 I S. 978; NWB DokID: EAAAE-43768).

 

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Orientierungssatz:

  1. Für die ertragsteuerliche Frage, in welchem Umfang in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge vom Rechnungsempfänger als AK oder als WK zu berücksichtigen sind, kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9b EStG an.

  2. Die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, der Finanzierungszwecken dient, führt nicht zu WK bei den Kapitaleinkünften.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt es zu Recht abgelehnt hat bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1997 und bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1998 Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei Immobilienobjekten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1999 streitig, ob das Finanzamt hinsichtlich einer Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er übte seine Tätigkeit in einer Einzelpraxis in N selbständig und später entsprechend einem Gesellschaftsvertrag vom 09.01.1996 beginnend mit dem 01.01.1997 in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit dem Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar M. in H. aus. Daneben hatte der Kläger in den Streitjahren 1997 bis 1999 noch Einnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit und aus Vortragstätigkeit.

Die Klägerin war seit 1993 als selbständige Versicherungs- und Finanzierungsmaklerin tätig. Im Jahr 1997 erzielte sie aus der Vermittlung eines Grundstücksgeschäfts eine Provision in Höhe von 100.000 DM. Im Jahr 1998 erzielte sie keine Umsätze und im Jahr 1999 betrugen die Umsatzerlöse 6.000 DM.

Der Kläger erwarb im Jahr 1998 ein Grundstück N-Straße in N. Lt. der vom Kläger am 25.10.2004 im Rahmen einer bei ihm für die Jahre 1996 – 1998 durchgeführten Betriebsprüfung erstellten „Familienbuchführung“ verbuchte er auf den „vorläufigen Sachkonten 1998“ Aufwendungen im Zeitraum vom 20.10. bis 29.12.1998 in Höhe von insgesamt 423.573,62 DM als Kaufpreis und Nebenkosten des erworbenen Grundstücks. Hinsichtlich dieses Grundstücks erklärte der Kläger für die Jahre 1998 und 1999 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dieses Objekt überließ er seinen Eltern unentgeltlich zur Nutzung.

Außerdem kaufte der Kläger mit zwei notariellen Verträgen von seinem Mandanten Herrn B.F. verschiedene noch zu sanierende (betrifft das Objekt J) bzw. zu errichtende (betrifft das Objekt C) Wohnungen und Gewerbeeinheiten nämlich

1. mit Vertrag vom 16.12.1997 in dem Objekt J, W-Straße,

die Gewerbeeinheit Nr. 12 zum Preis von 314.000 DM
die Eigentumswohnung Nr. 21 zum Preis von 210.000 DM
zzgl. Sanierungskosten lt. gesondertem Vertrag i. H. v. 82.530 DM
606.530 DM

2. mit Vertrag vom 28.12.1998 in dem Objekt C, T-Straße

die Gewerbeeinheit Nr. 1 zum Preis von 390.000 DM
die Eigentumswohnung Nr. 5 zum Preis von 440.000 DM
die Eigentumswohnung Nr. 8 zum Preis von 300.000 DM
1.130.000 DM

Sämtliche Erwerbe waren fremdfinanziert.

Der Kläger hatte ein Darlehen bei der Sparkasse N unter der Kontonummer xyz in Höhe von 420.000 DM aufgenommen. Es war vertraglich ein Festzinssatz i. H. v. 5,8 v. H. bis zum 30.12.2013 festgelegt. Zu diesem Datum sollte das Darlehen zurück gezahlt werden. Unter „besondere Vereinbarung“ war aufgeführt: „Ansparung eines Bausparvertrages“.

Dieses Darlehen war u. a. abgesichert durch die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der gemäß Kaufvertrag vom 18.09.1998 (UR-Nr. … des Notars S.C., in H), abzugebenden Freistellungserklärung und durch Abtretung der Rechte aus dem … Bausparvertrag Nr. xxw. Der Kaufvertrag bezog sich auf die Wohnung in der N-Straße in N. Den Bausparvertrag mit der … Bausparkasse AG schloss der Kläger am 30.07.1999 über eine Bausparsumme in Höhe von 420.000 DM. Er zahlte hierfür eine Abschlussgebühr in Höhe von 6.720 DM. Laut des Kontoauszugs 1999 der … Bausparkasse AG zahlte der Kläger monatlich 352 DM auf das Bausparkonto ein.

Ebenfalls am 30.07.1999 schloss der Kläger mit der … Bausparkasse AG drei weitere Bausparverträge über Bausparsummen in Höhe von 390.000 DM (Nr. xxx), über 440.000 DM (Nr. xxy) und über 300.000 DM (Nr. xxz), die sich auf die Gewerbeeinheit und die Eigentumswohnungen in dem Objekt in C bezogen.

Der Kläger hatte für die Bausparverträge mit den Endnummern × bis z Abschlussgebühren in Höhe von 6.240 DM (betrifft Endnummer x), 7.040 DM (betrifft Endnummer y) und 4.080 DM (betrifft Endnummer z) zu zahlen.

In Höhe der in den o. a. Bausparverträgen mit den Endnummern × bis z enthaltenen Bausparsummen hatte die Sparkasse N jeweils in getrennten Darlehensverträgen dem Kläger Darlehen gewährt und in diesen Verträgen übereinstimmend beim Punkt „Sicherheiten“ u. a. aufgeführt:

„Bausparvertrag (… Bausparkasse AG) über 440.000 DM Nr. xxy, 300.000 DM Nr. xxz und über 390.000 DM Nr. xxx, Sicherungsgeber: K.X.“.

Lt. der vom Kläger im Rahmen der laufenden Betriebsprüfung am 07.12.2004 erstellten „Familienbuchführung“ verbuchte er bei den „vorläufigen Sachkonten 1999“ unter der Kontonummer „… Aufwendungen C“ die Abschlussgebühren für die drei Bausparverträge mit den Endnummern × bis z. Die Abschlussgebühr in Höhe von 6.720 DM für den Bausparvertrag mit der Endnummer w verbuchte er unter der Kontonummer „… Aufwendungen N-Straße“.

In den Jahren 2002 bis 2004 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung (Bp) für die Jahre 1996 bis 1998 durch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bp-Berichts vom 07.03.2005 verwiesen.

Das Finanzamt lehnte der Bp folgend die Berücksichtigung von Vorsteuern als Werbungskosten ab, die in Höhe von 40.956,52 DM (20.940,74 EUR) auf die Gewerbeeinheit der mit Vertrag vom 16.12.1997 erworbenen Immobilie in J, entfiel, sowie für die weitere Gewerbeeinheit auf dem Grundstück C, in Höhe von 53.793,10 DM (27.503,98 EUR), die mit Vertrag vom 28.12.1998 erworben worden war. Die Grundstücke waren vom Kläger zunächst umsatzsteuerfrei von Herrn B.F. erworben worden. Im Jahr 2002 hat Herr B.F. zur Umsatzsteuer optiert und mit Rechnungen vom 15.06.2002 für die gewerblichen Einheiten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Es wurde die Umsatzsteuer aus dem anteiligen Kaufpreis herausgerechnet. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung für II./2002 wurde der Vorsteuerbetrag gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. Das deshalb beim 5. Senat des Finanzgerichts anhängig gewesene Verfahren (gesicherter Bereich)5 K 1992/03 U blieb ohne Erfolg. Mit Urteil vom 08.03.2007 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2007, 1562) entschied das Finanzgericht, die Inanspruchnahme der Vorsteuer durch den Leistungsempfänger stelle sich trotz zulässiger Option als rechtsmissbräuchlich gemäß § 42 Abgabenordnung (AO) dar, wenn er die Anforderung von Rechnungen mit gesonderten Umsatzsteuerausweis bewusst verzögere und die Vorsteuer erst geltend gemacht werde, nachdem wegen des dem Kläger bekannten zwischenzeitlichen Vermögensverfalls des Verkäufers die Realisierung der durch die Option ausgelösten Steuerschuld dem Finanzamt nicht mehr möglich war. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (Beschluss des BFH vom 10.01.2008XI B 198/07 nicht dokumentiert).

Ferner waren die Bp und das Finanzamt der Auffassung, dass die Abschlussgebühren für die Bausparverträge mit den Endnummern × bis z in Höhe von zusammen 18.197 DM nachträglich als Werbungskosten bei dem Grundstück in C, T-Straße, zu berücksichtigen seien. Der Vertrag Nr. xxx (Anmerkung: gemeint sein dürfte der Vertrag mit der Nr. xxw) wurde dem Objekt N-Straße zugerechnet. Aus diesem Objekt seien jedoch keine Einnahmen erzielt worden, sodass insofern ein Werbungskostenabzug entfalle (Tz. 2.2.5 des Bp-Bericht vom 07.03.2005).

Gegen die Einkommensteueränderungsbescheide 1997 bis 1999 sowie den Bescheiden zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999, mit denen die Ergebnisse der Prüfungen umgesetzt wurden, legten die Kläger mit Schreiben vom 26.06.2005 Einspruch ein.

Die Kläger machten zum Einen Einwände hinsichtlich der im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr streitigen Behandlung der Ansparrücklagen bzw. der Ansparabschreibungen durch das Finanzamt geltend.

Zum Anderen wandten sie sich dagegen, dass das Finanzamt nicht – wie vom Kläger während der steuerlichen Außenprüfung beantragt – die Vorsteuerbeträge hinsichtlich der Immobilienobjekte in J, W-Straße und in C, T-Straße in den Jahren 1997 und 1998 gemäß § 9 b Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten berücksichtigt hat, sondern als Anschaffungskosten.

§ 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG behandele ausdrücklich die Fälle, in denen der Vorsteuerbetrag nicht abgezogen werden könne und bestimme, dass dieser trotzdem zu Werbungskosten führe, wenn u. a. die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze nicht mehr als 3 v. H. des Gesamtumsatzes betragen. Da der Kläger weder in 1997 noch in 1998 entsprechende zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges führende Umsätze gehabt habe, sei dieser Tatbestand des § 9 b EStG in jedem Fall erfüllt, so dass die unstreitig dem Kläger in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (auch wenn sie nicht abzugsfähig sein sollten) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden könnten. Bereits nach § 9 b Abs. 1 Satz 1 EStG seien die Vorsteuern in den betreffenden Jahren als Werbungskosten abziehbar, wenn das Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (gesicherter Bereich)5 K 1992/03 U zu dem Ergebnis komme, dass eine Abzugsfähigkeit des trotz des § 42 AO vorliege.

Die Abschlussgebühr für den Bausparvertrag mit der Endziffer w in Höhe von 6.720 DM sei bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Bausparvertrag habe in erster Linie Sparzwecken gedient. Ein Zusammenhang mit einem künftigen Bauvorhaben habe nicht bestanden. Ziel sei es vielmehr gewesen, im Wege des Sparens und unter Berücksichtigung von Zinserträgen Kapital zu schaffen, das zur Tilgung von Darlehen eingesetzt werden könne.

Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 11.01.2011).

Zu den beiden Streitpunkten im vorliegenden Klageverfahren hat das Finanzamt ausgeführt, die Regelung des § 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG sei eine Vereinfachungsregelung für den umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbaren Teil des Vorsteuerbetrages eines Wirtschaftsgutes. Im vorliegenden Fall handele es sich aber nicht um teilweise nicht abzugsfähige Vorsteuern. Vielmehr sei die gesamte, nachträglich offen ausgewiesene Umsatzsteuer aus dem Kauf der beiden gewerblich genutzten Einheiten in J und C wegen Rechtsmissbrauch gemäß § 42 AO nicht abzugsfähig.

Darüber hinaus gelte § 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG nur dann, wenn mit dem angeschafften Wirtschaftsgut Umsätze ausgeführt würden, die zum teilweisen Ausschluss vom Vorsteuerabzug geführt hätten. Im vorliegenden Fall seien die Vorsteuerbeträge aber nicht wegen der mit den Grundstücken teilweise umsatzsteuerfrei ausgeführten Umsätze nicht abziehbar, sondern wegen des Rechtsmissbrauchs gemäß § 42 AO. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG seien nicht gegeben.

Die Abschlussgebühren für den Bausparvertrag würden keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen.

Beim Bausparvertrag sei das Sparen in der Regel lediglich ein Durchgangsstadium auf dem Weg zur Erlangung eines Bauspardarlehens und zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zweck des Vertragsabschlusses sei dann die Erlangung eines Bauspardarlehens und die Verwendung der Kreditmittel zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Der Bausparer brauche allerdings ein zugeteiltes Bauspardarlehen nicht in Anspruch zu nehmen und könne sich mit den Zinserträgen aus dem Bausparguthaben begnügen. Der Zinssatz für Bauspareinlagen liege aber durchweg unter dem Kapitalmarktzins. Selbst bei Einreichung der Steuervergünstigungen würden sich regelmäßig attraktivere Kapitalanlagen finden lassen. Die überwiegende Mehrzahl der Bausparer sehe daher in dem Sparen nur die unabweisbare Voraussetzung für die Erlangung des Bauspardarlehens. Abschlussgebühren für Bausparverträge könnten aber in Einzelfällen zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen, wenn der Abschluss des Vertrages in keinem wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens stehe und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss aus Zinsgutschriften erwartet werden könne (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.07.1990 (gesicherter Bereich)VIII R 45/85, (gesicherter Bereich)BStBl. II 1990, 975).

Wie der Kläger in seinem Einspruchsschreiben selbst ausführe, habe er bei Abschluss des Vertrages in 1999 keine Bauabsichten gehabt, sondern das durch diesen Vertrag entstehende Kapital (gespartes Guthaben zzgl. zu erwartendes Bauspardarlehen) habe zur Tilgung anderer Darlehen eingesetzt werden sollen. Aus der Tatsache, dass der Kläger durch seinen handschriftlichen Vermerk den Bausparvertrag dem Objekt N-Straße in N zugeordnet habe, werde deutlich, dass der Bauspargedanke bei Abschluss des Bausparvertrages nicht im Vordergrund gestanden habe, sondern der Bausparvertrag gezielt zur Tilgung von Darlehen für dieses Objekt, welches der Kläger am 18.09.1998 erworben habe, vorgesehen gewesen sei. Der Vertrag stehe damit in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem Objekt.

Die Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf BFH-Urteil vom 08.10.1985 (gesicherter Bereich)VIII R 234/84, (gesicherter Bereich)BStBl. II 1986, 596 und vom 15.12.1987 (gesicherter Bereich)VIII R 281/83,(gesicherter Bereich)BStBl. II 1989, 16) stelle für den Werbungskostenabzug von Kreditkosten darauf ab, ob auf Dauer gesehen ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden könne. Liege diese Voraussetzung nicht vor, sei davon auszugehen, dass der Aufwand nicht in der Absicht geleistet worden sei, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Dies sei bei dem Kläger der Fall, da in den Steuererklärungen der Jahre 2000 bis 2008 der Kläger jeweils keine Einnahmen aus Kapitalvermögen aus Bausparguthaben erklärt habe. Demnach könne mit einem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben aus dem Bausparguthaben nicht gerechnet werden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung tragen die Kläger vor, die Abschlussgebühren für den Bausparvertrag seien Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Außerdem würden sie begehren, die Vorsteuerabzugsbeträge aus dem Erwerb der Objekte B.F. als Betriebsausgaben zuzulassen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 01.08.2008 sowie der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1997 vom 03.06.2005, zum 31.12.1998 vom 01.08.2005 und zum 31.12.1999 vom 27.06.2005 sowie der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2011 für die Jahre 1997 und 1998 Vorsteuerbeträge in Höhe von 40.956,52 DM (für 1997) und 53.793,10 DM (für 1998) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen und bei der Verlustfeststellung 1999 die Abschlussgebühr in Höhe von 6.720 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2011.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten einschließlich der Prüferhandakten verwiesen. Außerdem wird auf den Beschluss des Senats vom 12.03.2013 8 V 3165/12 E zu der von den Klägern beantragten Aussetzung der Vollziehung zur Einkommensteuer 1997 – 1999 Bezug genommen.

In dem vorliegenden Klageverfahren hat der Senat am 20.02.2014 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.

Gründe:

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, sowohl die Vorsteuerbeträge in Höhe von 40.956,52 DM (für 1997) und in Höhe von 53.793,10 DM (für 1998) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als auch im Streitjahr 1999 die Abschlussgebühr in Höhe von 6.720 DM für den Abschluss eines Bausparvertrages als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Das Finanzamt hat hinsichtlich der o. a. Vorsteuerbeträge in der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2011 zutreffend ausgeführt, dass die Vereinfachungsregel gemäß § 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG in der bis 2001 geltenden Fassung nicht anwendbar ist, denn Voraussetzung hierfür ist die Verwendung eines von einem Unternehmer für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstandes oder von ihm in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen zur Ausführung sowohl von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, als auch von Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG-Kommentar, 2001, § 9 b Rdn. 11). Im Streitfall ist § 9 b EStG nicht anwendbar, da nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.03.2007 (gesicherter Bereich)5 K 1992/03 U ein Vorsteuerabzug für die 1997 und 1998 erworbenen gewerblichen Einheiten generell ausscheidet.

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung gemeint haben, dass – da die Frage des Rechtsmissbrauchs hinsichtlich des Vorsteuerabzugs nur bei der Umsatzsteuer und nicht bei der Einkommensteuer von Bedeutung sei – die von ihnen gezahlte Vorsteuer bei der Einkommensteuer losgelöst von § 9 b EStG als Werbungskosten abziehbar sei, ist diese Auffassung nicht zutreffend.

Zum Einen trifft bereits die Aussage der Kläger nicht zu, die vom Kläger nachträglich vom Verkäufer B.F. in Rechnung gestellten Umsatzsteuer-Beträge seien vom Kläger gezahlt worden. Denn der Kläger hat hinsichtlich der ihm im Jahre 2002 nachträglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 40.956,52 DM bzw. 53.793,10 DM keine gesonderten Zahlungen an Herrn B.F. geleistet. Die o. a. Umsatzsteuer-Beträge sind vielmehr aus den vom Kläger bereits in 1997 bzw. in 1998 geleisteten Kaufpreisen lediglich rechnerisch heraus gerechnet worden, indem der Verkäufer in seinen korrigierten Rechnungen die vom Kläger bereits geleisteten Kaufpreise jeweils in Nettobeträge und in Umsatzsteuerbeträge aufgeteilt hat.

Zum Anderen kommt es nach Auffassung des Senates gerade für die einkommensteuerrechtliche Frage, in welchem Umfang in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge vom Rechnungsempfänger als Anschaffungskosten oder als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 b EStG an. § 9 b EStG regelt das Verhältnis der Einkommensteuer zur Umsatzsteuer und verhindert deren doppelten Abzug (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 9 b Rdn. 1). Wenn der Gesetzgeber daneben auch aus anderen Gründen die vom Leistungsempfänger gezahlten Umsatzsteuerbeträge einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten hätte berücksichtigen wollen, hätte er eine entsprechende von § 9 b EStG abweichende Vorschrift schaffen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Auch soweit der Kläger geltend macht, die Abschlussgebühr in Höhe von 6.720 DM für den am 30.07.1999 mit der … Bausparkasse AG geschlossenen Bausparvertrag Nr. xxw sei als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, ist die Klage nicht begründet.

Schuldzinsen und andere Kreditkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 EStG).

Werbungskosten bei dieser Einkunftsart sind demnach die Kosten für Kredite, deren Valuta zum Erwerb oder zur Schaffung einer Kapitalanlage im Sinne des § 20 EStG verwandt wird. Die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag kann sonstiger Kreditaufwand sein. Aus ihr bestreitet die Bausparkasse die Werbe- und Abschlusskosten (BFH-Urteil vom 24.07.1990 (gesicherter Bereich)VIII R 45/85, (gesicherter Bereich)BStBl. II 1990, 975).

Die Zinsen aus einem Bausparvertrag sind Einnahmen aus Kapitalvermögen, denn die Bauspareinlagen sind Guthaben bei Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes) und daher Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Dem steht nicht entgegen, dass der Zinssatz für Bauspareinlagen durchweg unter dem Kapitalmarktzins liegt. Das schließt es nicht aus, dass in Einzelfällen für den Abschluss eines Bausparvertrages der Sparzweck bestimmend ist. Das ist dann der Fall, wenn ein anderer steuerrechtlich beachtlicher Zweck nicht in Betracht kommt und die Erwartung einer – wenn auch bescheidenen – Rendite aus einem Bausparguthaben im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 24.07.1990 (gesicherter Bereich)VIII R 45/85, (gesicherter Bereich)BStBl. II 1990, 975 m. w. N.). Dabei genügt es, wenn die Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nur ein Nebenzweck ist (vgl. auch § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Bei einem Bausparvertrag wird das Sparen allerdings in der Regel lediglich Durchgangsstadium auf dem Weg zur Erlangung eines Bauspardarlehens und zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein. Zweck des Vertragsabschlusses ist dann die Erlangung eines Baudarlehens und die Verwendung der Kreditmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Zurechnung der Bausparzinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ist in diesem Fall nach § 20 Abs. 3 EStG ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 08.02.1983 (gesicherter Bereich)VIII R 163/81, (gesicherter Bereich)BStBl. II 1983, 355 m. w. N.), vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 08.12.1992 (gesicherter Bereich)VIII R 78/89, (gesicherter Bereich)BStBl. II 1993, 301.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist hier die Berücksichtigung der Abschlussgebühr für den o. a. Bausparvertrag nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der Zweck des Vertragsabschlusses die Erlangung eines Baudarlehens und die Verwendung der Kreditmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist. Aus dem hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass die Sparkasse N dem Kläger zur Finanzierung des Kaufpreises und der Nebenkosten für das Grundstück N-Straße in N in Höhe von insgesamt 423.573,62 DM ein Darlehen in Höhe von 420.000 DM gewährt hat, wobei sich der Kläger in dem Darlehensvertrag zur Ansparung eines Bausparvertrages verpflichtete. Bei diesem Bausparvertrag handelt es sich um den Bausparvertrag Nr. xxw über eine Bausparsumme in Höhe von 420.000 DM. Die Rechte aus diesem Bausparvertrag mit der … Bausparkasse AG hatte sich die Sparkasse in dem Darlehensvertrag mit dem Kläger zur Sicherheit abtreten lassen.

Hieraus ergibt sich, dass der o. a. Bausparvertrag Finanzierungszwecken für das Objekt N-Straße in N dienen sollte. Dieses Objekt diente dem Kläger jedoch nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil der Kläger dieses Objekt seinen Eltern unentgeltlich zur Nutzung überließ.

Hieraus folgt, dass § 20 Abs. 3 EStG der Erfassung der Guthabenzinsen aus dem Bausparvertrag und der damit zusammenhängenden Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht entgegensteht.

Die Guthabenzinsen sind unter der Voraussetzung, dass aus dem Bausparvertrag ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Diese Voraussetzung ist allerdings – wegen der niedrigen Guthabenzinsen – regelmäßig nur dann erfüllt, wenn das Bausparguthaben nicht durch einen Auffüllungskredit fremdfinanziert ist. Die bei Fremdfinanzierung zu zahlenden Schuldzinsen schließen bei marktüblichen Konditionen eine Rendite aus dem Bausparguthaben aus (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.1992 (gesicherter Bereich)VIII R 78/89(gesicherter Bereich)BStBl. II 1993, 301).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen, denen der Senat folgt, konnte der Senat nicht feststellen, dass der Kläger hinsichtlich des am 30.07.1999 mit der … Bausparkasse AG vereinbarten Bausparvertrages Nr. xxw eine Einkunftserzielungsabsicht hatte.

Der Senat hat bereits in seinem für die Streitjahre ergangenen Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) vom 12.03.2013 8 V 3165/12 E darauf hingewiesen, dass der Kläger die Absicht, durch Abschluss von Bausparverträgen positive Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nicht dargelegt habe.

Der Berichterstatter hat die Kläger mit Schreiben vom 04.07.2013, vom 13.08.2013 und sodann mit Schreiben vom 19.11.2013 unter Fristsetzung gemäß § 79 b Abs. 2 FGO bis zum 17.12.2013 gebeten, sich mit den Ausführungen des Senats im o. a. AdV-Beschluss vom 12.03.2013, u. a. zum Streitpunkt „Werbungskostenabzug aus den Bausparverträgen (Abschlusskosten)“, auseinanderzusetzen, und ggf. ergänzende Erläuterungen zu machen und geeignete Belege vorzulegen. Dies haben die Kläger nicht getan. Hierzu hätten die Kläger im Einzelnen darlegen und nachweisen müssen, welche monatliche Einzahlungen in der beabsichtigten Laufzeit des Vertrages der Kläger in den Bausparvertrag leisten wollte und konnte, und welche Zinsen er hierfür erwarten konnte. Außerdem hätten sie die Belege über die erfolgten Einzahlungen auf dem Bausparkonto dem Gericht vorlegen können und müssen.

Es reicht insoweit nicht aus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich behauptet hat, dass es sein Plan gewesen sei, 40 % der Bausparsumme anzusparen und er dann das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, um mit der Bausparsumme in Höhe von 420.000 DM den Sparkassenkredit abzulösen, und dass bei einer solchen Konstellation davon auszugehen sei, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Zinsen erzielt werden sollten.

Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Bausparvertragstarife, die von den verschiedenen Bausparkassen angeboten werden, ist zwar grundsätzlich nicht von vornherein die Annahme der Kläger unplausibel, dass dann, wenn die Kläger 40 % auf die Bausparsumme von 420.000 DM, also 168.000 DM, in der vorgesehen Laufzeit des Bausparvertrages eingezahlt hätten, er insgesamt Zinseinnahmen gehabt hätten, die die Abschlussgebühr in Höhe von 6.720 DM überstiegen hätten. Die von den Bausparkassen angebotenen Bausparvertragstarife unterscheiden sich zum Einen hinsichtlich der Länge der Ansparphase und zum Anderen sehr deutlich darin, ob der Bausparer auf hohe Guthabenzinsen, einen niedrigen Sollzinssatz bei dem angestrebten Bauspardarlehen, kurze Tilgungsdauer oder niedrige Rückzahlungsraten Wert legt.

Angesichts des Umstandes, dass es für den Kläger darauf ankam, mit dem angestrebten Bauspardarlehen das Sparkassendarlehen in Höhe von 420.000 DM zurückzuzahlen, spricht jedoch alles dafür, dass der Kläger bei Abschluss des Bausparvertrages nicht auf hohe Guthabenzinsen in der Ansparphase, sondern auf niedrige Darlehenszinsen in der Rückzahlungsphase Wert legte. Welche Laufzeit in der Ansparphase der Bausparvertrag mit der … Bausparkasse AG Nr. xxw hatte und welche Tarifvariante diesem Bausparvertrag zugrunde liegt, war für den Senat zwar nicht feststellbar, weil die Kläger den entsprechenden Bausparvertrag nicht vorgelegt haben. Fest steht indes, dass der Kläger die Bausparsumme einsetzen wollte, um das Darlehen bei der Sparkasse zu tilgen, der Abschluss des Bausparvertrags mithin letztlich dem Erwerb von selbstgenutztem (d. h. den Eltern des Klägers unentgeltlich zur Verfügung gestellten) Wohnungseigentums diente.

Hiervon unabhängig ist für den Senat auch nicht nachvollziehbar, wie es der Kläger erreichen wollte, mit monatlichen Einzahlungen in Höhe von 352 DM auf das Bausparkonto innerhalb von 15 Jahren, die von ihm geplanten Einzahlungen in Höhe von 168.000 DM auf das Bausparkonto zu leisten. Von 15 Jahren Laufzeit ist deshalb auszugehen, weil bei dem Sparkassendarlehen über 420.000 DM der Zinssatz bis zum 30.12.2013 festgeschrieben war. Denn bei gleichbleibenden Einzahlungsraten hätte der Kläger dann in 15 Jahren lediglich insgesamt 63.360 DM (= 352 DM × 12 Monate × 15 Jahre) auf dem Bausparkonto eingezahlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Normen:

EStG:9/1/3/3  EStG:20  EStG:9b

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Der BFH hat entschieden, dass auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte“ darstellen. In derartigen Fällen werden die Fahrtkosten einkommensteuerlich in Höhe fester Beträge abgesetzt („Entfernungspauschale“); auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an (BFH, Urteil v. 22.10.2014 – X R 13/13; veröffentlicht am 4.2.2015).

Hintergrund: Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG u.a. die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) entsprechend anzuwenden.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber die tatsächlichen Kosten oder die Entfernungspauschale anzusetzen sind.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Der X. Senat hat an der bisherigen Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der „Betriebsstätte“ festgehalten.
  • Zugleich hat er sich von der – für Arbeitnehmer geltenden – Rechtsprechung des VI. Senats abgegrenzt, der in neueren Entscheidungen den Parallelbegriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ stark eingeschränkt hat.
  • Als Betriebsstätte ist bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers.
  • Anders, als bei den betrieblichen Einrichtungen von Kunden eines Arbeitgebers, die nicht als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers gelten und der Arbeitnehmer daher die tatsächlichen Kosten abziehen kann, hat der Kläger hat bei seinem Auftraggeber eine Betriebsstätte unterhalten.
  • Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen.

Quelle: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v. 4.2.2015

Anmerkung: Mit Wirkung ab dem 1.1.2014 hat der Gesetzgeber bereits auf die zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ergangene Rechtsprechung des VI. Senats reagiert und in § 9 Abs. 4 EStG eine Definition des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ festgeschrieben, die von den Grundsätzen der zwischenzeitlichen BFH-Rechtsprechung abweicht. Für Arbeitnehmer ist es damit – zunächst durch die Rechtsprechungsänderung des VI. Senats, danach durch die Gesetzesänderung – zu einer mehrfachen Änderung der Rechtslage gekommen. Für Betriebsinhaber hat die Entscheidung des X. Senats demgegenüber klargestellt, dass keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

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Erhält der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich in geringem Umfang an ihr beteiligt ist, neben dem auf seine Anteile entfallenden Veräußerungspreis auch einen sog. „Exit-Bonus“ von anderen veräußernden Gesellschaftern, unterliegt dieser Erlös nicht dem Halbeinkünfteverfahren (FG Münster, Urteil v. 12.12.2014 – 4 K 1918/13 E).

Hintergrund: Der Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG umfasst alles, was der Veräußerer für die Anteile vom Erwerber als Gegenleistung erhält (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 17 Rdnr. 135 m.w.N.). Zwischen der Veräußerung der Kapitalbeteiligung und dem Preis muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.

Sachverhalt: Der Kläger war als Geschäftsführer einer Holding-GmbH tätig. Im Rahmen eines „Management-Buy-Outs“ erwarben Finanzinvestoren im Jahr 2003 (mittelbar) sämtliche Anteile an dieser und beteiligten den Kläger und weitere Geschäftsführer von Tochtergesellschaften als Minderheitsgesellschafter. Nach in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen sollten die beteiligten Manager, darunter der Kläger, im Falle eines Verkaufs der Holding-Anteile am Veräußerungserlös der Finanzinvestoren beteiligt werden. Die Höhe dieses „Exit-Bonus“ richtete sich nach den Ergebnissen derjenigen Gesellschaft, für die der jeweilige Manager tätig war. Im Jahr 2006 veräußerten sowohl die Finanzinvestoren als auch die Minderheitsgesellschafter sämtliche Holding-Anteile an einen Dritten. Das Finanzamt behandelte den auf die Beteiligung des Klägers entfallenden Erlös als hälftig steuerfreien Veräußerungsgewinn und den „Exit-Bonus“ als Arbeitslohn. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass auch der Bonus als „disquotaler Veräußerungsgewinn“ dem Halbeinkünfteverfahren unterliege. Dem folgte das Finanzgericht nicht und wies die Klage weitgehend ab.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der „Exit-Bonus“ stellt einen in vollem Umfang steuerpflichtigen Ertrag und keinen Veräußerungserlös dar.
  • Der Kläger hat diese Zahlung nicht als Veräußerungspreis für seine Beteiligung erhalten, sondern allein wegen der Veräußerung der Anteile der Mehrheitsgesellschafter.
  • Dies ergibt sich aus den Vereinbarungen, wonach für den „Exit-Bonus“ eine Veräußerung der eigenen Beteiligung des Klägers nicht erforderlich gewesen wäre.
  • Ein disquotaler Veräußerungspreis ist zudem gar nicht vorstellbar, weil der Kläger keinen höheren (disquotalen) Anspruch gegen den Erwerber hatte, sondern gegen andere Gesellschafter.

Anmerkung: Der Senat ließ offen, ob der „Exit-Bonus“ als Arbeitslohn oder als Einnahme aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu behandeln sei, da in beiden Fällen dieselben steuerlichen Auswirkungen einträten. Der Betrag sei aber als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Nur insoweit hatte die Klage Erfolg.

Quelle: FG Münster, Newsletter 1/2015

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, da es mit seiner Entscheidung allgemein anerkannten und höchstrichterlich geklärten Rechtsgrundsätzen, die auf den vorliegenden Einzelfall angewandt wurden, gefolgt sei. Den Test der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

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Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 41 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 22.1.2015 – 3 L 22/15.NW).

Sachverhalt: Die Antragstellerin ist eine Firma und Halterin eines von 31 auf sie zugelassenen PKW. Mit einem der Fahrzeuge wurde im Februar 2014 auf der BAB 45 Richtung Dortmund innerhalb einer Baustelle die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h  überschritten. Auf dem Beweisfoto war als verantwortlicher Fahrzeugführer ein Mann abgebildet. In dem unmittelbar danach eingeleiteten Bußgeldverfahren suchten Beamte der Polizeiinspektion Speyer fünfmal die Adresse der Antragstellerin auf, um den Fahrer ausfindig zu machen. Letztlich ließ sich der Fuhrparkleiter der Firma dahin ein, nicht zu wissen, wer der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei. Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Polizei gab die Stadt Speyer der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten für insgesamt 31 Firmen-PKW sowie für Ersatzfahrzeuge auf. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.

Hierzu führte das VG Neustadt u.a. weiter aus:

  • Die Fahrtenbuchauflage ist recht- und verhältnismäßig.
  • In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann.
  • Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürften diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind.
  • Dies ist hier der Fall, weil es bereits in der Vergangenheit mehrmals zu Verkehrsverstößen mit auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeugen gekommen ist, die nicht aufgeklärt werden konnten.
  • Dass die Antragstellerin den für den jeweiligen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeugs nicht benannt hat, lag daran, dass sie nicht die zumutbaren und erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Übersicht über die Benutzung ihrer Firmenfahrzeuge zu gewährleisten.
  • Bei einem Fuhrpark von Firmenfahrzeugen, die unterschiedlichen Personen überlassen werden, muss die Geschäftsleitung zumindest in der Lage sein, der Bußgeldbehörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Dies war vorliegend nicht der Fall.
  • Soweit sich die Antragstellerin auf eine „Reorganisation des Fuhrparkmanagements“ beruft, bestehen massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit dieser Maßnahme.
  • Denn trotz der Reorganisation war die Antragstellerin nicht in der Lage, den für einen Rotlichtverstoß im Juli 2014 verantwortlichen Fahrer, dem das Fahrzeug angeblich seit Februar 2011 konstant zugeordnet war, in dem ihr von der Bußgeldstelle zugesandten Zeugenfragebogen zu benennen.

Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung v. 29.1.2015

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Ist die Ehe zum Zeitpunkt der Festsetzung von Vorauszahlungen zur ESt schon geschieden, werden die Vorauszahlungsbescheide aber bestandskräftig und leistet einer der früheren Ehegatten, ohne dass im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem FA der Wille erkennbar hervortritt, nur auf eigene Rechnung zahlen zu wollen und hat das FA darüber hinaus keine Kenntnis von der Scheidung, ist davon auszugehen, dass der Ehepartner auf Rechnung beider Eheleute als Gesamtschuldner leisten wollte (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.7.2014 – 5 K 93/11; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt, auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Unmaßgeblich für die Erstattungsberechtigung ist, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Es ist darauf abzustellen, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH, Urteil v. 22.3.2011 – VII R 42/10).

Sachverhalt: Im Streitfall war die Ehe des Klägers vor Erlass des Vorauszahlungsbescheides und zum Zeitpunkt der durch den Kläger geleisteten Vorauszahlungen bereits geschieden. Das Finanzamt hatte hiervon erst im Nachhinein, aber noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheides 2008 erfahren und die vom Kläger geleisteten Vorauszahlungen lediglich hälftig angerechnet. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Der bestandskräftige Vorauszahlungsbescheid bildet trotz geschiedener Ehe den Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen des Klägers
  • Es besteht ein Gesamtschuldverhältnis, für das unter der Maßgabe des § 26 Abs. 1 EStG die Tilgungsvermutung gilt, dass für beide Ehegatten geleistet werden soll.
  • Zwar haben die objektiven Voraussetzungen, an die die Vermutung der Tilgungsabsicht anknüpft, wegen der Scheidung nicht mehr vorgelegen.
  • Da aber für die Frage, auf wessen Rechnung die Zahlung eines Gesamtschuldners erfolgt, auf den im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt erkennbar hervorgetretenen Willen des Zahlenden abzustellen ist, greift die Vermutung durch: Das Finanzamt wusste zum Zeitpunkt der Zahlungen weder, dass die Eheleute dauernd getrennt lebten, noch, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte.

Hinweis: Der Senat hat die Revision zugelassen – das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 38/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter Januar 2015 sowie NWB Datenbank

 

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Das Bundeskabinett hat am 28.1.2015 den ersten Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs beschlossen. Aufgrund der gegenwärtig niedrigen Inflationsrate und der erfolgten Anhebung von steuerlichen Freibeträgen ist die effektive Wirkung der kalten Progression derzeit vergleichsweise gering.

Hintergrund: Gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 29.3.2012 ist die Bundesregierung beauftragt, beginnend mit der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages alle zwei Jahre jeweils zusammen mit dem Existenzminimumbericht einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs (Steuerprogressionsbericht) vorzulegen. Der erste Steuerprogressionsbericht umfasst den Zeitraum 2013 bis 2016.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Die Berechnungen des Fraunhofer Instituts im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen zeigen, dass die Wirkung der kalten Progression mit 0,6 Mrd. Euro im Jahr 2013 für Bund, Länder und Gemeinden im Ergebnis vergleichsweise gering war. Im Jahr 2014 ist es im Ergebnis zu gar keiner kalten Progression gekommen. Ursache sind die niedrigen Inflationsraten und die Anhebungen des Grundfreibetrags 2013 und 2014. Beides sorgte zusammen für eine Dämpfung der kalten Progression.
  • Für die Auswirkungen der kalten Progression in den Jahren 2015 und 2016 wurden drei Szenarien abhängig von der Verbraucherpreisentwicklung berechnet. Sollte die Inflationsrate bei 1% liegen, würde das Volumen der zusätzlich entstehenden kalten Progression weniger als 1 Mrd. Euro betragen. Bei einer Preisniveausteigerung von 1,5% ergäben sich Auswirkungen von knapp 2 Mrd. Euro. Bei einer Inflationsrate von 2% würde eine kalte Progressionswirkung in Höhe von rund 3 Mrd. Euro zu verzeichnen sein. Die sich aus dem am 28. Januar 2015 vom Bundeskabinett beschlossenen Existenzminimumbericht ergebenden Notwendigkeiten zur Anhebung von Freibeträgen sind hierbei rechnerisch noch nicht berücksichtigt.
  • Der Bericht wird nun dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zugeleitet.

Hinweis: Den Bericht können Sie auf der Homepage des BMF einsehen.

Quelle: BMF online

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Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine wesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand (BFH, Urteil v. 16.10.2014 – IV R 15/11; veröffentlicht am 28.1.2015).

Hintergrund: Nur solche Wirtschaftsgüter, die von den Mitunternehmern bzw. der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt werden, dem Betrieb zur Gewinnerzielung im Rahmen der nachhaltigen Betätigung zu dienen, sind als Betriebsvermögen einzuordnen. Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist (§ 4 EStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit für die Frage, ob eine Darlehensgewährung betrieblich veranlasst war, auf Fremdvergleichsgrundsätze zurückgegriffen werden kann.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Das FG hat zu Unrecht bei seiner Beurteilung entscheidend darauf abgestellt, ob die Darlehen einem Fremdvergleich genügen.
  • Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass auch solche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, die objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.
  • Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine oder nur eine unwesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand.
  • Den Kriterien des Fremdvergleichs kommt dabei lediglich indizielle Bedeutung zu.
  • Im Streitfall stellte die Darlehensausreichung eine der Maßnahmen dar, mit der die Klägerin auf ihre dramatisch verschlechterte Umsatz- und Ertragssituation reagiert hat.
  • Die Darlehensgewährung diente danach dazu, die bilanzielle Situation der Klägerin zu verbessern und war schon deshalb nicht nur unwesentlich betrieblich veranlasst.

Quelle: NWB Datenbank

 

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Der Bundesfinanzhof hat zur Beurteilung des Merkmals „Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entschieden (BFH, Urteil v. 8.10.2014 – VI R 16/14; veröffentlicht am 28.1.2015).

Sachverhalt: Fraglich ist, ob der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige den weitaus überwiegenden Teil des Jahres nicht allein, sondern zusammen mit seinem Lebensgefährten in dem beruflich begründeten (Zweit)Haushalt aufgehalten hat, zwangsläufig zu der Annahme führt, dass dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
  • Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben.
  • Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt) Bezugsperson zu verorten.
  • Allerdings verlagert sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

Anmerkung: Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zum Lebensmittelpunkt fortentwickelt. Führten bisher Besuchsfahrten nur des Ehegatten zum Beschäftigungsort des Arbeitnehmers allein nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts, so hat das Gericht diese Rechtsprechung nun auch auf Besuchsfahrten der Lebenspartner und der unverheirateten Lebensgefährten ausgedehnt.

Quelle: NWB Datenbank

 

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Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz informiert über die Zahl der seit 2010 eingegangenen Selbstanzeigen im Zusammenhang mit ausländischem Kapitalvermögen (Stand: 31.12.2014).

Anzahl der Selbstanzeigen:

  • in 2010: 1.858
  • in 2011: 344
  • in 2012: 730
  • in 2013: 2.409
  • in 2014: 4.196

Eingegangene Abschlagszahlungen:

  • in 2010: rd. 106 Millionen €
  • in 2011: rd.  19 Millionen €
  • in 2012: rd.  23 Millionen €
  • in 2013: rd. 110 Millionen €
  • in 2014: rd. 138 Millionen €

Abgeschlossene Steuerstrafverfahren:

  • rd. 1100

Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz online