NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Aufgrund der Änderung des § 184 Abs. 1 Satz 1 AO durch das ZollkodexAnpG wird derzeit von Seiten der Steuerpflichtigen bzw. ihrer steuerlichen Berater geltend gemacht, die Zuständigkeit für die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen bezüglich der Gewerbesteuer im Zusammenhang mit sog. Sanierungsgewinnen sei von den Gemeinden auf die Finanzverwaltung übergegangen. Diese Rechtsauffassung wird von der OFD NRW nicht geteilt (OFD Nordrhein-Westfalen v. 6.2.2015 – Kurzinfo Gewerbesteuer 2/2015).

Hintergrund:  Im Rahmen des ZollkodexAnpG wurde § 184 Abs. 2 Satz 1 AO dergestalt geändert, dass die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, nunmehr auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 einschließt, soweit für diese in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der obersten Bundesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. § 163 Satz 1 AO regelt, dass Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben können, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Hierzu führt die OFD u.a. weiter aus:

  • Bezüglich der übergesetzlichen Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer ist jedoch nach wie vor § 184 Abs. 2 Satz 2 AO zu beachten. Danach wirkt eine Maßnahme nach § 163 Satz 2 AO nur insoweit auch für den Gewerbeertrag, wie sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst. Dies ist bei der Verlustverrechnung nach § 10a GewStG nicht der Fall.
  • Der sog. Sanierungserlass (BMF, Schreiben v. 27.3.2003, BStBl 2003 I, S. 240; NWB DokID: XAAAA-88108) betrifft darüber hinaus Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren wie die Stundung und den Erlass der auf den – nach Verlustverrechnung verbleibenden – Sanierungsgewinn entfallenden Steuer. Der Anwendungsbereich des § 184 Abs. 2 Satz 1 AO ist diesbezüglich jedoch bereits dem Grunde nach nicht eröffnet, da § 184 AO das Festsetzungs- und nicht das Erhebungsverfahren betrifft.
  • Der Sanierungserlass normiert keine Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 1 AO, so dass die Änderung des § 184 Abs. 2 Satz 1 AO zu keiner Änderung der Zuständigkeit der Gemeinden für Billigkeitsmaßnahmen zur Gewerbesteuer bei Sanierungsgewinnen geführt hat.

Hinweis: Den Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokDI: UAAAE-84196. Des Weiteren finden Sie dort eine Verfügung der OFD Frankfurt v. 23.12.2014, die sich ausführlich mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen beschäftigt (NWB DokID: HAAAE-84183).

Quelle: NWB Datenbank

 

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Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bringt sich aktiv in die laufende Diskussion der Bundesregierung um mögliche Korrekturen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ein und hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hierzu im Rahmen einer Eingabe einige Aspekte vorgestellt, die aus Sicht der steuerberatenden und prüfenden Berufe gesetzliche Klarstellungen erforderlich machen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Nach Ansicht des DStV bedürfen beispielsweise die Regelungen zu den besonderenAufzeichnungspflichten zur täglichen Arbeitszeit nach § 17 MiLoG einer Korrektur.
  • Um hier den bürokratischen Aufwand für die betroffenen Unternehmen zu reduzieren, sollte zumindest die derzeitige Entgeltgrenze von 2.958 Euro, bis zu der diese Dokumentationspflicht gilt, deutlich abgesenkt werden.
  • Für sog. Minijobber sollten die Aufzeichnungspflichten darüber hinaus komplett entfallen, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, aus dem sich der vereinbarte Stundenlohn und die Arbeitszeit eindeutig ergeben.
  • Außerdem fordert der DStV bezüglich der Regelungen zur Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung, dass damit die Haftung des Generalunternehmers in den Fällen klassischer Subunternehmerketten gemeint ist.

Hinweis: Die vollständige Eingabe des DStV ist auf dessen Homepage abrufbar.

Quelle: DStV online

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Betreuungskosten für ein Haustier sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.2.2015 – 15 K 1779/14 E; entgegen BMF-Schreiben v. 10.1.2014, BStBl. I 2014, 75).

Hintergrund: Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG).

Sachverhalt: Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 €, im Streitjahr 2012 insgesamt 302,90 €, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des BMF (hier: Anlage 1 zu Rdnrn. 7, 20, 21) ab.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Die Versorgung von Haustieren hat einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und wird deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst.
  • Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
  • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören hierzu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
  • Hierzu zählen auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt.
  • Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen.
  • Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.

Hinweis: Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter Angabe des Az. recherchierbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf online

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Die OFD Magdeburg hat zum Fotografieren im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau Stellung genommen (OFD Magdeburg, Verfügung v. 20.2.2012 – S 7420b-7-St 24).

Hintergrund: Während einer Umsatzsteuer-Nachschau i.S.d. § 27b UStG gefertigte Fotografien führen zu einem Eingriff in die Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Etwas anderes gilt, wenn diese Fotos mit Einwilligung des Betroffenen gefertigt werden bzw. der Prüfer das Grundstück des Betroffenen dabei nicht betritt. Wegen dieser Grundrechtsbeeinträchtigung kann die Berechtigung zum Fotografieren nur so weit wie die Berechtigung zum Betreten der Räume reichen, um diese zu besichtigen.

Im Einzelnen geht die OFD auf folgende Punkte ein:

  • Umfang des Besichtigungs- und Betretungsrechtes im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau
  • Beweissicherungs- bzw. Dokumentationsinteressen
  • Mögliche Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
  • Keine gesonderte Bestätigung des Prüfers
  • Einwilligung des Betroffenen

Quelle: NWB Datenbank

 

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FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2015 zum Urteil 9 K 2451/10 K vom 23.09.2014

Quelle: Newsletter 2/2015

Eine Klage gegen einen auf 0,- Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid ist nicht allein deshalb zulässig, weil im Begründungsteil ausgeführt wird, die Körperschaft sei nicht gemeinnützig. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. September 2014 (Az. 9 K 2451/10 K) entschieden.

Die Klägerin ist eine Hochschule und als solche eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie unterhält einen Betrieb gewerblicher Art, der der Auftragsforschung nachgeht. Das Finanzamt gelangte nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass dieser Betrieb die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfülle. Mangels Jahresüberschusses erließ es Körperschaftsteuerbescheide über 0,- Euro und führte im Begründungsteil aus, dass die Körperschaft nicht gemeinnützig sei. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sie mit dem Bereich der Auftragsforschung gemeinnützig und daher von der Körperschaftsteuer befreit sei.

Der Senat wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klägerin durch die Körperschaftsteuerfestsetzungen auf 0,- Euro nicht beschwert sei. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht daraus, dass die Bescheide einen über die bloße Steuerfestsetzung hinausgehenden Regelungsgehalt enthielten. Die möglicherweise unzutreffende Beurteilung der Gemeinnützigkeit könne im Streitfall nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit könne sich zwar auf die Befugnis auswirken, Spendenbescheinigungen auszustellen. Hierzu sei die Klägerin als Hochschule jedoch ohnehin berechtigt. Überdies habe sie nicht hinreichend dargelegt, für den Bereich der Auftragsforschung überhaupt Spenden erhalten oder eingeworben zu haben.

Im Übrigen seien die Körperschaftsteuerbescheide im Hinblick auf die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit nicht bindend für andere Steuerarten (z. B. für die Umsatzsteuer). Eine Vorprägung für Folgejahre bestehe ebenfalls nicht, weil die Beurteilung der Gemeinnützigkeit von der Art der dann durchgeführten Projekte abhängen werde. Ein bloß abstraktes Klärungsbedürfnis bezüglich der Frage der Steuerbefreiung sei für eine Beschwer nicht ausreichend.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs abgewichen ist. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen I R 6/15 anhängig.

Quelle: FG Münster

 

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Die OFD Frankfurt/M. hat eine Verfügung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten bei Wohnungsüberlassungen an nahe Angehörige sowie an Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses herausgegeben (OFD Frankfurt/M. v. 22.1.2015 – S 2253 A – 85 – St 227).

Hintergrund: Nach § 21 Abs. 2 EStG in der Fassung ab dem VZ 2012 ist die Nutzungsüberlassung einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das für die Nutzungsüberlassung gezahlte Entgelt weniger als 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Für die Ermittlung der maßgeblichen Miete ist von ortsüblichen Marktmieten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (vgl. R 21.3 EStR 2012).

Hierzu führt die OFD u.a. aus:

  • Die Ermittlung der ortsüblichen Miete ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine verbilligte Wohnraumüberlassung vorliegt. Diese Ermittlung gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig.
  • Es geht darum, eine ortsübliche Vergleichsmiete ggf. im Rahmen einer sachgerechten Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO zu ermitteln. Die ermittelte ortsübliche Warmmiete sollte dann auch in einem sich ggf. anschließenden Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Verfahren belastbar sein.
  • Die nachfolgenden Ausführungen sollen für die Finanzamtspraxis Hilfestellungen geben, wie eine ortsübliche Miete ermittelt werden kann. Dabei werden zunächst die Ermittlungsmöglichkeiten der „Kaltmiete”, anschließend Ermittlungsmöglichkeiten der umlagefähigen Kosten beschrieben.
  • Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, die tatsächliche ortsübliche Miete für nach Lage, Art und Ausstattung vergleichbare Wohnungen nachzuweisen.

Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID:PAAAE-84189.

Quelle: NWB Datenbank

 

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Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem VZ 2009 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG steht dem nicht entgegen. Eine Option zur Regelbesteuerung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist nicht eröffnet, wenn keine Kapitalerträge aus der Beteiligung mehr fließen und ein Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 2 und 4 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation festgestellt wird, sondern bereits zu einem zeitlich davor liegenden Zeitpunkt (BFH, Urteil v. 21.10.2014 – VIII R 48/12; veröffentlicht am 11.2.2015).

Sachverhalt: Der Kläger war am Stammkapital einer GmbH wesentlich beteiligt. Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde im Handelsregister 2007 die Auflösung der GmbH eingetragen. Die GmbH war in den Streitjahren (2009 und 2010) noch nicht gelöscht. Der Kläger wurde im Rahmen der Insolvenz der GmbH aus einer geleisteten Bürgschaft in Anspruch genommen. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten berücksichtigte das Finanzamt bei der Ermittlung des Verlustes aus § 17 EStG im VZ 2007. Die Zahlung auf die Bürgschaft finanzierte der Kläger durch ein Darlehen, für das in den Jahren 2009 und 2010 Zinsen gezahlt wurden. Diese Zahlungen machte der Kläger unter Hinweis auf § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG als (nachträgliche) Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Schuldzinsen nicht. Es begründete dies damit, dass eine mehr als 25%-tige Beteiligung des Klägers an der GmbH seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr bestanden habe und deshalb die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts in § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht erfüllt gewesen seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zwar hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage (darunter fallen auch Beteiligungen i.S. des § 17 Abs. 1 EStG) geändert (BFH, Urteile v. 16.3.2010 – VIII R 20/08 und VIII R 36/07).
  • Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können danach wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend gemacht werden.
  • Das gilt entsprechend für Finanzierungskosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterbürgschaft (BFH, Urteil v. 20.8.2013 – IX R 1/13).
  • Dennoch kann der Kläger die ihm in den Streitjahren 2009 und 2010 tatsächlich erwachsenen Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG geltend machen.
  • Denn mit der Einführung einer Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber – abgesehen von Sparer-Pauschbetrag – ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet:
  • Entgegen der Auffassung des FG steht die Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG im Streitfall der Anwendung des § 20 Abs. 9 EStG nicht entgegen, da dessen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  • Mit § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Erträge aus einer unternehmerischen Beteiligung gegenüber solchen aus einer Beteiligung zu privilegieren, die sich als lediglich private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. BTDrucks 16/7036, S. 14). Nur für diese Fälle soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Erträge dem progressiven Einkommensteuertarif (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG) unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG) zu unterwerfen (BTDrucks 16/7036, S. 14).
  • Nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG eröffnet der Gesetzgeber die Optionsmöglichkeit zur Regelbesteuerung damit gezielt für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, d.h. der Gesetzgeber geht davon aus, dass entsprechende Erträge erzielbar sind.
  • Der Senat muss im Streitfall nicht darauf eingehen, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich bereits das abstrakte Vorliegen von Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG dem Steuerpflichtigen die Ausübung der Option selbst dann ermöglicht, wenn im jeweiligen VZ Erträge tatsächlich nicht vorhanden sind und die Option nur dazu dient, die tatsächlich entstandenen Werbungskosten zu 60 % im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen (BMF, Schreiben v. 9.10.2012 – IV C 1-S 2252/10/10013).
  • Denn in Fällen wie hier, in dem die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass Kapitalerträge aus der Beteiligung weder jetzt noch künftig fließen und deshalb ein Auflösungsverlust i.S. des § 17 EStG ausnahmsweise nicht erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation (nach Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister) festgestellt wird, sondern bereits zu einem zeitlich davor liegenden Zeitpunkt, weil die Auskehrung von weiterem Vermögen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist das für die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG erforderliche Tatbestandsmerkmal der „Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ nicht gegeben.
  • Eine andere Auslegung der Norm wäre mit dem Willen des Gesetzgebers, zufließende Kapitalerträge aus unternehmerischen Beteiligungen zu begünstigen, nicht vereinbar.
  • Sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht erfüllt – kann der Kläger also nicht zur Regelbesteuerung optieren -, sondern ist die Abgeltungsteuer anzuwenden, muss auch das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG Anwendung finden.

Quelle: NWB Datenbank


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Ein Kind, an das die Familienkasse das gegenüber seiner kindergeldberechtigten Mutter festgesetzte Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlt hat, ist befugt, sowohl gegen einen gegenüber ihm ergangenen Rückforderungsbescheid als auch gegen einen in diesem Zusammenhang gegenüber seiner Mutter ergangenen Aufhebungsbescheid zu klagen. Vollendet das Kind das 25. Lebensjahr und erreicht damit eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze, stellt dies eine die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld rechtfertigende Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG dar (BFH, Urteil v. 17.12.2014 – XI R 15/12; veröffentlicht am 11.2.2015).

Hintergrund: Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.

Sachverhalt: Streitig ist, ob es sich bei dem Erreichen einer der in § 32 Abs. 4 EStG genannten Altersgrenzen um eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG handelt oder ob ein Kindergeldbescheid, der keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung enthält und bei dem verwaltungsintern im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Höchstalters von 27 auf 25 Jahre unzutreffend eine Befristung der Zahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verfügt wurde, gemäß § 70 Abs. 3 EStG mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids folgenden Monat zu korrigieren ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Voraussetzungen den § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG sind im Streitfall erfüllt: Mit Ablauf des Juni 2008, in dem der Kläger sein 25. Lebensjahr vollendete, ist die Kindergeldfestsetzung vom 8.11.2007 nachträglich unrichtig geworden, da der Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fortan nicht mehr als Kind zu berücksichtigen war.
  • Auch das Überschreiten der Altersgrenze – im Streitfall Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) – stellt eine Änderung der Verhältnisse dar, die i.S. des § 70 Abs. 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind.
  • Zwar steht das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze von vornherein fest – dies ist der Behörde bei Erlass der ursprünglichen Bescheide auch bekannt.
  • Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit dem späteren tatsächlichen Eintritt dieses Ereignisses eine Änderung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG eintritt.
  • Folge: Die Festsetzung des Kindergeldes ist nach § 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, ein Ermessensspielraum der Behörde besteht insoweit nicht.

Quelle: NWB Datenbank

 

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Seit Januar 2015 gilt er flächendeckend in Deutschland: Der Mindestlohn. Was Sie als Unternehmer wissen müssen und wo Stolpersteine lauern verraten wir Ihnen in diesem Beitrag.

 


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Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer mit entsprechenden Pflichten, wenn sie eine Photovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat verschiedene Informationen zu Photovoltaikanlagen im Internet veröffentlicht (Link zur Informationsseite des BayLFSt).

Auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur finden Sie zudem Informationen zur Registrierung der Photovoltaikanlage und zum Einbau eines Zweirichtungszählers.

Das Bundeswirtschaftsministerium informiert über die verschiedenen Förderprogramme.

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek