NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Ist die Ehe zum Zeitpunkt der Festsetzung von Vorauszahlungen zur ESt schon geschieden, werden die Vorauszahlungsbescheide aber bestandskräftig und leistet einer der früheren Ehegatten, ohne dass im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem FA der Wille erkennbar hervortritt, nur auf eigene Rechnung zahlen zu wollen und hat das FA darüber hinaus keine Kenntnis von der Scheidung, ist davon auszugehen, dass der Ehepartner auf Rechnung beider Eheleute als Gesamtschuldner leisten wollte (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.7.2014 – 5 K 93/11; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt, auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Unmaßgeblich für die Erstattungsberechtigung ist, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Es ist darauf abzustellen, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH, Urteil v. 22.3.2011 – VII R 42/10).

Sachverhalt: Im Streitfall war die Ehe des Klägers vor Erlass des Vorauszahlungsbescheides und zum Zeitpunkt der durch den Kläger geleisteten Vorauszahlungen bereits geschieden. Das Finanzamt hatte hiervon erst im Nachhinein, aber noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheides 2008 erfahren und die vom Kläger geleisteten Vorauszahlungen lediglich hälftig angerechnet. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Der bestandskräftige Vorauszahlungsbescheid bildet trotz geschiedener Ehe den Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen des Klägers
  • Es besteht ein Gesamtschuldverhältnis, für das unter der Maßgabe des § 26 Abs. 1 EStG die Tilgungsvermutung gilt, dass für beide Ehegatten geleistet werden soll.
  • Zwar haben die objektiven Voraussetzungen, an die die Vermutung der Tilgungsabsicht anknüpft, wegen der Scheidung nicht mehr vorgelegen.
  • Da aber für die Frage, auf wessen Rechnung die Zahlung eines Gesamtschuldners erfolgt, auf den im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt erkennbar hervorgetretenen Willen des Zahlenden abzustellen ist, greift die Vermutung durch: Das Finanzamt wusste zum Zeitpunkt der Zahlungen weder, dass die Eheleute dauernd getrennt lebten, noch, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte.

Hinweis: Der Senat hat die Revision zugelassen – das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 38/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter Januar 2015 sowie NWB Datenbank

 

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Das Bundeskabinett hat am 28.1.2015 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen. Danach sind der steuerliche Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag anzupassen. Die Bundesregierung wird die notwendigen gesetzgeberischen Schritte einleiten, die sich aus dem Existenzminimumbericht ergeben.

Hintergrund: In dem Umfang, wie Erwerbseinkommen zum Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts notwendig ist, darf es in Deutschland nicht besteuert werden. Um die Einhaltung dieser Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts exakt zu überprüfen, legt die Bundesregierung seit 1995 alle zwei Jahre einen Bericht vor.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Der 10. Existenzminimumbericht kommt zu dem Ergebnis, dass in den VZ 2015 und 2016 sowohl beim Grundfreibetrag (derzeit 8.354 €) als auch beim Kinderfreibetrag (derzeit 4.368 €) Erhöhungsbedarfbesteht. Der Grundfreibetrag ist um mindestens 118 € im Jahr 2015 und um mindestens 298 € im Jahr2016 anzuheben. Der Kinderfreibetrag ist um mindestens 144 € im Jahr 2015 und um mindestens 240 € im Jahr 2016 anzuheben.
  • Der Bericht wird nun dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zugeleitet.

Hinweis: Der Bericht ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online

 

 

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Das Bundeskabinett hat am 28.1.2015 den ersten Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs beschlossen. Aufgrund der gegenwärtig niedrigen Inflationsrate und der erfolgten Anhebung von steuerlichen Freibeträgen ist die effektive Wirkung der kalten Progression derzeit vergleichsweise gering.

Hintergrund: Gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 29.3.2012 ist die Bundesregierung beauftragt, beginnend mit der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages alle zwei Jahre jeweils zusammen mit dem Existenzminimumbericht einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs (Steuerprogressionsbericht) vorzulegen. Der erste Steuerprogressionsbericht umfasst den Zeitraum 2013 bis 2016.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Die Berechnungen des Fraunhofer Instituts im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen zeigen, dass die Wirkung der kalten Progression mit 0,6 Mrd. Euro im Jahr 2013 für Bund, Länder und Gemeinden im Ergebnis vergleichsweise gering war. Im Jahr 2014 ist es im Ergebnis zu gar keiner kalten Progression gekommen. Ursache sind die niedrigen Inflationsraten und die Anhebungen des Grundfreibetrags 2013 und 2014. Beides sorgte zusammen für eine Dämpfung der kalten Progression.
  • Für die Auswirkungen der kalten Progression in den Jahren 2015 und 2016 wurden drei Szenarien abhängig von der Verbraucherpreisentwicklung berechnet. Sollte die Inflationsrate bei 1% liegen, würde das Volumen der zusätzlich entstehenden kalten Progression weniger als 1 Mrd. Euro betragen. Bei einer Preisniveausteigerung von 1,5% ergäben sich Auswirkungen von knapp 2 Mrd. Euro. Bei einer Inflationsrate von 2% würde eine kalte Progressionswirkung in Höhe von rund 3 Mrd. Euro zu verzeichnen sein. Die sich aus dem am 28. Januar 2015 vom Bundeskabinett beschlossenen Existenzminimumbericht ergebenden Notwendigkeiten zur Anhebung von Freibeträgen sind hierbei rechnerisch noch nicht berücksichtigt.
  • Der Bericht wird nun dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zugeleitet.

Hinweis: Den Bericht können Sie auf der Homepage des BMF einsehen.

Quelle: BMF online

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Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlass, die im Mindestlohngesetz festgelegte Protokollierung der Arbeitszeiten zu ändern. Das machte die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Gabriele Lösekrug-Möller, am Mittwoch im Ausschuss für Arbeit und Soziales deutlich.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • 28 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes verfüge das BMAS noch nicht über belastbare Erkenntnisse, die eine solche Änderung rechtfertigen würden.
  • Gleichwohl würden die Wirkungen des Gesetzes natürlich überprüft, aber dies brauche Zeit, betonte Lösekrug-Möller.
  • Niemand wolle mit der Protokollpflicht ein Bürokratiemonster schaffen, aber man müsse damit die ehrlichen Arbeitgeber vor jenen schützen, die das Gesetz umgehen wollten, sagte sie.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 045

 

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Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine wesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand (BFH, Urteil v. 16.10.2014 – IV R 15/11; veröffentlicht am 28.1.2015).

Hintergrund: Nur solche Wirtschaftsgüter, die von den Mitunternehmern bzw. der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt werden, dem Betrieb zur Gewinnerzielung im Rahmen der nachhaltigen Betätigung zu dienen, sind als Betriebsvermögen einzuordnen. Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist (§ 4 EStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit für die Frage, ob eine Darlehensgewährung betrieblich veranlasst war, auf Fremdvergleichsgrundsätze zurückgegriffen werden kann.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Das FG hat zu Unrecht bei seiner Beurteilung entscheidend darauf abgestellt, ob die Darlehen einem Fremdvergleich genügen.
  • Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass auch solche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, die objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.
  • Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine oder nur eine unwesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand.
  • Den Kriterien des Fremdvergleichs kommt dabei lediglich indizielle Bedeutung zu.
  • Im Streitfall stellte die Darlehensausreichung eine der Maßnahmen dar, mit der die Klägerin auf ihre dramatisch verschlechterte Umsatz- und Ertragssituation reagiert hat.
  • Die Darlehensgewährung diente danach dazu, die bilanzielle Situation der Klägerin zu verbessern und war schon deshalb nicht nur unwesentlich betrieblich veranlasst.

Quelle: NWB Datenbank

 

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Der Bundesfinanzhof hat zur Beurteilung des Merkmals „Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entschieden (BFH, Urteil v. 8.10.2014 – VI R 16/14; veröffentlicht am 28.1.2015).

Sachverhalt: Fraglich ist, ob der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige den weitaus überwiegenden Teil des Jahres nicht allein, sondern zusammen mit seinem Lebensgefährten in dem beruflich begründeten (Zweit)Haushalt aufgehalten hat, zwangsläufig zu der Annahme führt, dass dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
  • Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben.
  • Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt) Bezugsperson zu verorten.
  • Allerdings verlagert sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

Anmerkung: Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zum Lebensmittelpunkt fortentwickelt. Führten bisher Besuchsfahrten nur des Ehegatten zum Beschäftigungsort des Arbeitnehmers allein nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts, so hat das Gericht diese Rechtsprechung nun auch auf Besuchsfahrten der Lebenspartner und der unverheirateten Lebensgefährten ausgedehnt.

Quelle: NWB Datenbank

 

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Mit dem Gesetz zum Mindestlohn wurden auch Regelungen zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit gewisser Arbeitnehmer geschaffen. Für folgende Personengruppen müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren:

  • Minijobber (Ausnahme: Privathaushalte)
  • kurzfristig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 SGB IV
  • Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen.

Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen.

Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit
Anleitung

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Wie bereits der III. Senat hat nun auch der X. Senat des BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines Daches im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage grds. nicht – auch nicht anteilig – als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Anders verhält es sich nur, soweit konkrete Einzelmaßnahmen ausschließlich dem Betrieb der Photovoltaikanlage zuzuordnen sind. Im Streitfall traf dies auf die Verstärkung der Dachsparren zu (BFH, Urteil v. 16.9.2014 – X R 32/12; NV; veröffentlicht am 21.1.2015).

Hintergrund: Mit der Installation von Photovoltaikanlage auf bereits bestehenden Gebäuden geht nicht selten eine umfangreiche Dachsanierung einher. Fraglich war im Streitfall, ob die Sanierungskosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage” abziehbar sind. Zu dieser Frage hatte bereits der III. Senat des BFH Stellung genommen und entschieden, dass diese Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden können (BFH, Urteil v. 17.10.2013 – III R 27/12; s. hierzu NWB Nachricht v. 19.3.2014).

Sachverhalt: An das Wohnhaus der Kläger grenzt eine Scheune. Im Streitjahr 2007 befanden sich in der Scheune noch alte Strohvorräte und – so die Formulierung der Kläger – „Gerümpel“. Im Jahre 2007 sanierten die Kläger das Dach der Scheune. Sie ließen die Dacheindeckung, die Dachrinnen und die Fallrohre erneuern sowie die Dachsparren verstärken. Auf dem Dach ließen sie eine Photovoltaikanlage installieren. Als Betriebsausgaben machten die Kläger u.a. Aufwendungen im Hinblick auf die Dachsanierung geltend. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Sanierungskosten seien nicht betrieblich veranlasst.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Zwar ist die Dachsanierung im Streitfall sowohl betrieblich als auch privat und damit gemischt veranlasst. Gleichwohl ist ein Abzug der Sanierungskosten im Ergebnis nicht möglich.
  • Zwar können gemischt veranlasste Aufwendungen grds. aufgeteilt werden. Das gilt jedoch dann nicht, wenn entweder die betriebliche oder private Veranlassung von völlig untergeordneter Bedeutung ist oder die Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Dann kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. So verhält es sich im Streitfall.
  • Anders als im Umsatzsteuerrecht können die erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinsen für die Nutzungsüberlassung des privaten Anteils auf der einen Seite und des betrieblichen Anteils auf der anderen Seite nicht als Aufteilungskriterien herangezogen werden, da gemischt veranlasste Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Ertragsteuerrecht nicht im Verhältnis der Einnahmen aufgeteilt werden können.
  • Vielmehr muss sich die Aufteilung im Ertragsteuerrecht danach orientieren, inwieweit die jeweiligen Aufwendungen durch die jeweiligen Tätigkeiten veranlasst wurden. Die Stabilisierungsmaßnahmen, wie sie hier vorgenommen wurden, betreffen sowohl die Funktion des Daches als Schutz des Innenraums als auch die Funktion des Daches als Träger der Photovoltaikanlage und verbessern so die Funktion des Daches insgesamt. Eine bezifferbare Aufteilung ist insoweit nicht möglich.
  • Anders verhält es sich nur, soweit konkrete Einzelmaßnahmen ausschließlich der einen oder anderen Sphäre zuzuordnen sind. Das betrifft im Streitfall (nur) die nach den Feststellungen des Finanzgerichts ausschließlich betrieblich veranlasste Verstärkung der Dachsparren.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Der BFH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass den Klägern unter Umständen aber eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG zustehen könnte. Da die Vorinstanz hierzu noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück.

 

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Im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage im VZ 2008 angefallene Schuldzinsen können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Zinsen aus dem Festgeld erst im VZ 2009 zufließen. § 20 Abs. 9 Satz 1  2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist erstmalig ab dem VZ 2009 anzuwenden (BFH, Urteil v. 27.8.2014 – VIII R 60/13; veröffentlicht am 21.1.2015).

Hintergrund: Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem VZ 2009 grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Abziehbar ist lediglich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (1.602 € bei Zusammenveranlagung).

Sachverhalt: Streitig ist, ob im Kalenderjahr 2008 gezahlte Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung einer Festgeldanlage, aus der dem Kläger im Kalenderjahr 2009 Zinsen zugeflossen sind, im Kalenderjahr 2008 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abziehbar sind. Das FA vertrat die Auffassung, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG dem Werbungskostenabzug entgegensteht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei den Schuldzinsen handelt es sich unstreitig um (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen.
  • § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen – die Regelung ist nicht anwendbar.
  • Dies folgt aus § 52a Abs. 2 EStG, wonach § 2 Abs. 2 EStG, der für die Einkünfte aus Kapitalvermögen anordnet, dass § 20 Abs. 9 EStG (vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 EStG) anstelle der §§ 9 und 9a EStG tritt, erstmals ab dem VZ 2009 anzuwenden ist.
  • Hieraus folgt wiederum, dass für VZ bis 2008 § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. anwendbar bleibt, sodass für diese Zeiträume die Einkünfte aus Kapitalvermögen – weiterhin   durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (vgl. §§ 8 bis 9a EStG) ermittelt werden.
  • Auch § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG steht dem nicht entgegen: Die Vorschrift ist ebenfalls dahin auszulegen, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG erst ab dem VZ 2009 anzuwenden ist (a.A.: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.12.2011 – 2 K 1176/11).
  • § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG knüpft die erstmalige Anwendung von § 20 Abs. 3 bis 9 EStG an den Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 31.12.2008 an. Damit einher gehen der gesonderte Steuertarif von 25% sowie der Ausschluss des Werbungskostenabzugs – eine Ausnahme macht der Gesetzgeber lediglich für sog. unternehmerische Beteiligungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, eine Regelung, welche gemäß § 52a Abs. 15 EStG erstmals für den VZ 2009 Anwendung findet.
  • Dass § 20 Abs. 9 EStG erstmalig  – und veranlagungszeitraumübergreifend – auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, kann dem Gesetzeswortlaut dagegen nicht entnommen werden.

Quelle: NWB Datenbank

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz informiert über die Zahl der seit 2010 eingegangenen Selbstanzeigen im Zusammenhang mit ausländischem Kapitalvermögen (Stand: 31.12.2014).

Anzahl der Selbstanzeigen:

  • in 2010: 1.858
  • in 2011: 344
  • in 2012: 730
  • in 2013: 2.409
  • in 2014: 4.196

Eingegangene Abschlagszahlungen:

  • in 2010: rd. 106 Millionen €
  • in 2011: rd.  19 Millionen €
  • in 2012: rd.  23 Millionen €
  • in 2013: rd. 110 Millionen €
  • in 2014: rd. 138 Millionen €

Abgeschlossene Steuerstrafverfahren:

  • rd. 1100

Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz online