Ist die Ehe zum Zeitpunkt der Festsetzung von Vorauszahlungen zur ESt schon geschieden, werden die Vorauszahlungsbescheide aber bestandskräftig und leistet einer der früheren Ehegatten, ohne dass im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem FA der Wille erkennbar hervortritt, nur auf eigene Rechnung zahlen zu wollen und hat das FA darüber hinaus keine Kenntnis von der Scheidung, ist davon auszugehen, dass der Ehepartner auf Rechnung beider Eheleute als Gesamtschuldner leisten wollte (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.7.2014 – 5 K 93/11; Revision anhängig).
Hintergrund: Nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt, auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Unmaßgeblich für die Erstattungsberechtigung ist, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Es ist darauf abzustellen, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH, Urteil v. 22.3.2011 – VII R 42/10).
Sachverhalt: Im Streitfall war die Ehe des Klägers vor Erlass des Vorauszahlungsbescheides und zum Zeitpunkt der durch den Kläger geleisteten Vorauszahlungen bereits geschieden. Das Finanzamt hatte hiervon erst im Nachhinein, aber noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheides 2008 erfahren und die vom Kläger geleisteten Vorauszahlungen lediglich hälftig angerechnet. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
- Der bestandskräftige Vorauszahlungsbescheid bildet trotz geschiedener Ehe den Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen des Klägers
- Es besteht ein Gesamtschuldverhältnis, für das unter der Maßgabe des § 26 Abs. 1 EStG die Tilgungsvermutung gilt, dass für beide Ehegatten geleistet werden soll.
- Zwar haben die objektiven Voraussetzungen, an die die Vermutung der Tilgungsabsicht anknüpft, wegen der Scheidung nicht mehr vorgelegen.
- Da aber für die Frage, auf wessen Rechnung die Zahlung eines Gesamtschuldners erfolgt, auf den im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt erkennbar hervorgetretenen Willen des Zahlenden abzustellen ist, greift die Vermutung durch: Das Finanzamt wusste zum Zeitpunkt der Zahlungen weder, dass die Eheleute dauernd getrennt lebten, noch, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte.
Hinweis: Der Senat hat die Revision zugelassen – das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 38/14 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter Januar 2015 sowie NWB Datenbank